Damaske weg?

Begonnen von porschekiller, Samstag, 20. Mai 2006 - 07:24:14

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Rechenknecht

Zitat von: trudi in Donnerstag, 25. Mai 2006 - 10:39:33
Das ist in der Tat eine Frage, die ich mir auch schon gestellt habe. Nach allem, was das Internet so hergibt, ist das ein Einzelunternehmen. Demnach gibt es nicht sowas wie eine Firmen-Insolvenz dafür. Er haftet dann aber voll mit seinem Privatvermögen. Was ich allerdings noch nicht so recht rausgefunden habe: Wenn er gar kein Privatvermögen mehr hat... gehen dann die Gläuibger völlig leer aus ???
Gibt es dann nur so was wie Privat-Insolvenz - und nach sieben Jahren ist er schuldenfrei?

Das ist im Wesentlichen alles richtig. Für die Gläubiger macht das keinen großen Unterschied - entweder haftet das Firmenvermögen (bei einer GmbH o.ä.) oder das Privatvermögen (bei Einzelunternehmern, OHGs, GbRs); da GmbHs nun mal gerade dazu dienen, die Haftung zu beschränken, ist da in der Regel eher weniger zu holen, als wenn man sich an die Privatvermögen halten kann.

Bei einer GmbH-Pleite muß man heutzutage damit rechnen, daß die Gläubiger versuchen, auch an das Privatvermögen der Geschäftsführer zu kommen; das kann gelingen, wenn denen Insolvenzverschleppung nachzuweisen ist - was leicht passiert, weil ein Geschäftsführer Insolvenz anmelden muß, sobald er (oder sie...) nach Lage der Dinge die Zahlungsunfähigkeit erkennen kann - das passiert häufig dann zu spät.

Sofern das Internet-Impressum korrekt ist handelt es sich bei Damaskes Vermögensberatung tatsächlich um ein Einzelunternehmen; jede Firmierung müßte dort angegeben werden.


Peter



Die Angaben zum Insolvenzverfahren werden heute auch durch den SHZ bestätigt.
Nach wie vor ist man in Zusammenarbeit mit WOA Hübner bestrebt, die angekündigten Open-Airs durchzuführen.
Das NENA Konzert soll laut Itzehoer Versicherung (NR v. MI) auf jeden Fall stattfinden.

Rausch

Es war irgendwie zu erwarten, dass es so kommt. In Insiderkreisen wurde das schon etwas länger diskutiert.

Glücklicherweise werden die Konzerte wohl stattfinden. Was mit den Leuten passiert, die Damaske ihr Geld anvertraut haben ? Die werden wohl Pech haben, außer man findet das Geld noch. Wenn man mal überlegt, dass Damaske seine Konten leergeräumt hat, das Geld weggeschafft hat, nun lt. DASS in ärztlicher Behandlung ist und, wenn der ganze Rummel vorbei ist, sich mit seiner Familie absetzt.

ToRü | ToРуз

Zitat von: Rausch in Freitag, 26. Mai 2006 - 08:56:32
Wenn man mal überlegt, dass Damaske seine Konten leergeräumt hat, das Geld weggeschafft hat, nun lt. DASS in ärztlicher Behandlung ist und, wenn der ganze Rummel vorbei ist, sich mit seiner Familie absetzt.


Das kündigte er ja bereits in der NR im januar an, das er nach Dubai umzieht  :o
Also eigentlich nix neues.
Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
Toleranz und Moral ist immer die Toleranz und Moral der anderen.

ToRü | ToРуз

Zitat von: Rechenknecht in Donnerstag, 25. Mai 2006 - 15:04:45
Das ist im Wesentlichen alles richtig. Für die Gläubiger macht das keinen großen Unterschied - entweder haftet das Firmenvermögen (bei einer GmbH o.ä.) oder das Privatvermögen (bei Einzelunternehmern, OHGs, GbRs); da GmbHs nun mal gerade dazu dienen, die Haftung zu beschränken, ist da in der Regel eher weniger zu holen, als wenn man sich an die Privatvermögen halten kann.

Bei einer GmbH-Pleite muß man heutzutage damit rechnen, daß die Gläubiger versuchen, auch an das Privatvermögen der Geschäftsführer zu kommen; das kann gelingen, wenn denen Insolvenzverschleppung nachzuweisen ist - was leicht passiert, weil ein Geschäftsführer Insolvenz anmelden muß, sobald er (oder sie...) nach Lage der Dinge die Zahlungsunfähigkeit erkennen kann - das passiert häufig dann zu spät.

Sofern das Internet-Impressum korrekt ist handelt es sich bei Damaskes Vermögensberatung tatsächlich um ein Einzelunternehmen; jede Firmierung müßte dort angegeben werden.



Beid er GmbH gibt es eine Einschränkung: geschäftsführende Gesellschafter haften ebenfalls mit dem Privatvermögen. Da gibt es höchstrichterliche Urteile.
Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
Toleranz und Moral ist immer die Toleranz und Moral der anderen.

Albrecht

Zitat von: groundstar in Freitag, 26. Mai 2006 - 09:41:48
Zitat von: Rechenknecht in Donnerstag, 25. Mai 2006 - 15:04:45Das ist im Wesentlichen alles richtig. Für die Gläubiger macht das keinen großen Unterschied - entweder haftet das Firmenvermögen (bei einer GmbH o.ä.) oder das Privatvermögen (bei Einzelunternehmern, OHGs, GbRs); da GmbHs nun mal gerade dazu dienen, die Haftung zu beschränken, ist da in der Regel eher weniger zu holen, als wenn man sich an die Privatvermögen halten kann.

Bei einer GmbH-Pleite muß man heutzutage damit rechnen, daß die Gläubiger versuchen, auch an das Privatvermögen der Geschäftsführer zu kommen; das kann gelingen, wenn denen Insolvenzverschleppung nachzuweisen ist - was leicht passiert, weil ein Geschäftsführer Insolvenz anmelden muß, sobald er (oder sie...) nach Lage der Dinge die Zahlungsunfähigkeit erkennen kann - das passiert häufig dann zu spät.

Beid er GmbH gibt es eine Einschränkung: geschäftsführende Gesellschafter haften ebenfalls mit dem Privatvermögen. Da gibt es höchstrichterliche Urteile.
Das trifft nur bedingt zu, nämlich - wie Rechenknecht bereits schrieb - bei "Insolvenzverschleppung", d. h., wenn der Geschäftsführer den Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig (innerhalb von 3 Wochen nach der Zahlungsunfähigkeit) stellt.

Aber ich glaube, dass ein eventueller materieller Schaden bei der "Stephan Damaske Investment Management" (zu der auch die Rundschau nichts berichtet) größer ist als bei der "DASS Entertainment GmbH".

Rechenknecht

Zitat von: groundstar in Freitag, 26. Mai 2006 - 09:41:48
Beid er GmbH gibt es eine Einschränkung: geschäftsführende Gesellschafter haften ebenfalls mit dem Privatvermögen. Da gibt es höchstrichterliche Urteile.

Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Derartige Prozesse und Urteile entstehen regelmäßig aus Extremsituationen, in denen die beteiligten Personen versucht haben, sich offenkundlich aus der Verantwortung zu stehlen. Entgegen einer weitverbreiteten Überzeugung kommt Bauernschläue vor deutschen Gerichten nicht besonders gut an.

Wie ich oben geschrieben habe: die Geschäftsführer haften, wenn man ihnen Fehlverhalten nachweisen kann, insbesondere Insolvenzanmeldung zu einem zu späten Zeitpunkt. Sonst definitiv nicht.

Die Eigentümer haben Prüfpflichten, was die Tätigkeit der Geschäftsführer angeht. Wer das ignoriert oder sich gar nicht kümmert kann evtl. auch haften.

Wer Eigentümer UND Geschäftsführer ist muß beides beachten.

Am häufigsten unterschätzt werden die Pflichten des Geschäftsführers. Dieser muß sich ganz allgemein aktiv mit allen Risiken der GmbH  - auch zukünftigen und unwahrscheinlichen - beschäftigen und entsprechende Vorsorge treiben und auch nachweisen können. Dazu gab es vor ein paar Jahren ein neues Gesetz - natürlich in Reaktion auf massenhafte Mißbrauchsversuche.



ToRü | ToРуз

#97
Jein, dazu ein Ausflug in die Populärjuristerei:

Strafrechtliche Haftung
Eine Verletzung der Antragspflicht wird als Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG bei vorsätzlicher Begehung (d. h. bei Kenntnis eines Insolvenzgrundes) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unkenntnis der geschäftlichen Lage widerspricht den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführer, eine Straffreiheit bei solch fahrlässigem Handeln kann nicht beansprucht werden, § 84 Abs. 2 GmbHG.

Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sich der Geschäftsführer als Kaufmann nach § 283 StGB strafbar machen, wenn er in verschiedenen, definierten Fällen den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns zuwider handelt. Es droht Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Über § 14 StGB fällt der Geschäftsführer als Organ der GmbH unter diese Regelungen. Insbesondere die Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Buchführung stellt hierbei den oftmals einzig beweisbaren, strafrechtlich relevanten Verstoß dar, wenn ein Verdacht auf Bankrott (§ 283 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) sich nicht beweisen lässt. Die Beweisbarkeit stellt die Strafverfolgungsbehörden (über die problematische Situation in der Personalausstattung hinaus) regelmäßig vor große Schwierigkeiten.

Auch die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB kann sich für den Geschäftsführer als besonderes Problem darstellen. Schließlich muss nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht unbedingt ausschließlich Gesellschafterinteressen nachgekommen werden, um mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bedroht zu werden, sondern gerade in Verbindung mit steuerrechtlichen Aspekten ergibt sich ein echtes Dilemma: Der Geschäftsführer muss genau prüfen, ob er etwa die Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abführt und sich damit dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung aussetzt.

Als letzter Punkt sei an dieser Stelle § 266a StGB erwähnt. Die Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Gerade in einer Liquiditätskrise werden häufig nur die Nettolöhne an die Arbeitnehmer rechtzeitig, Arbeitnehmerbeiträge jedoch verspätet gezahlt. Daraus ergeben sich schwer abwägbare, zivilrechtliche Haftungsfragen...

[Bearbeiten]
Zivilrechtliche Haftung
Der Grundgedanke des Gläubigerschutzes qualifiziert alle vorgenannten Delikte als einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Damit ist der Geschäftsführer zivilrechtlich mit dem eigenen Vermögen haftbar, in der Situation einer Unternehmenskrise können über strafrechtliche Konsequenzen hinaus also auch existenzielle Bedrohungen entstehen.

Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, ist er der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG) und auch Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. In einem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter diese Ansprüche der Gesellschaft und den Gesamtschaden der Gläubiger (vgl. § 92 InsO) zugunsten der Insolvenzmasse geltend machen.

Liegt eine rechtskräftige Verurteilung nach einem der vorgenannten strafrechtlichen Tatbestände vor, ist der Nachweis einer Pflichtverletzung leicht zu führen.

Haftungen gegenüber öffentlichen Kassen bestehen für Schäden nach § 34, 69 AO betreffend der steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen. Es wird unterschieden zwischen treuhänderisch verwalteten Steuern wie der Lohnsteuer (deren Abführung der ordentliche Kaufmann auch in der Krise vorauszuplanen hat) und (ebenfalls treuhänderischen) Zahlungen wie den Sozialabgaben der Arbeitnehmer auf der einen Seite und der Problematik der Gläubigerbegünstigung im Falle des Arbeitgeberanteils. Nur in ersterem Fall ist der Geschäftsführer auch zivilrechtlich haftbar. Da aber in der Krise regelmäßig Löhne zur Wahrung des Scheins so lange wie möglich gezahlt werden, sollte der Geschäftsführer diese Zahlungen besonders genau prüfen. Im zweiten Fall nämlich droht Haftung für den Masseschaden durch Gläubigerbegünstigung.

Bei schuldhaften Zahlungen an die Gesellschafter aus dem Stammkapital haftet der Geschäftsführer den Gesellschaftern gegenüber mit der Höhe der von ihnen nach § 31 GmbHG zu leistenden Rückzahlungen.

Bei vielen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen ergibt sich die Problematik der Beweisführung. Grundsätzlich hat der Kläger den Nachweis der Pflichtverletzung zu bringen.




BGH: Haftung des ,,faktischen Geschäftsführers"

Das Rechtsinstrument des so genannten ,,faktischen Geschäftsführers" kann eine Haftungsverantwortlichkeit von Personen begründen, die nicht Geschäftsführer einer Gesellschaft sind, aber dennoch wesentliche Einflussnahmen auf die Geschäftsführung ausüben. Zu denken ist hier beispielsweise an eine wesentliche Einflussnahme von Gesellschaftern, Beiratsvorsitzenden, Organen eines Mutterunterkonzerns oder von Geldgebern eingesetzten Sanierern. Handelt ein solcher Dritter faktisch wie ein Geschäftsführer, so kann er sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten haben.

Neben einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann ein ,,faktischer Geschäftsführer" insbesondere auch persönlich in Anspruch genommen werden (z.B. kann der ,,faktische Geschäftsführer" bei Insolvenzverschleppung persönlich gegenüber den Gläubigern haften).

Welche Voraussetzungen dazu vorliegen müssen, wurde jüngst in einer Entscheidung des BGH (vom 27. Juni 2005) weiter herausgearbeitet.

Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass es für eine Haftung nicht erforderlich ist, dass der Handelnde die eigentliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Der eigentliche Geschäftsführer kann sogar zu einem ,,reinen Befehlsempfänger degradiert worden sein". Entscheidend sei vielmehr, dass

,,der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit [des Geschäftsführers] nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat."

Demnach kann ein Dritter aus einer Haftung als ,,faktischer Geschäftsführer" nur in Anspruch genommen werden, wenn sich seine Einflussnahme in einer Außenwirkung manifestiert. Als Beispiel hierzu nennt der BGH eine Abbuchung aus Konten der GmbH ,,per Hand" durch den Einfluss nehmenden Dritten.

Mit dieser Entscheidung dürfte aber feststehen, dass eine rein interne Einflussnahme (wie z.B. Berichtspflichten, Preisfestsetzung, Genehmigungsvorbehalte, Buchführungsrechte oder Controlling) keine Haftung begründet.

Q: wikipedia.de
Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
Toleranz und Moral ist immer die Toleranz und Moral der anderen.

Rechenknecht

Zitat von: groundstar in Freitag, 26. Mai 2006 - 10:13:07
Jein, dazu ein Ausflug in die Populärjuristerei:

...


Herrlich! Ab in die FAQ damit!

Albrecht

Ich glaube nicht, dass hier Widersprüche zwischen Rechenknecht, groundstar und mir bestehen.

@ groundstar: Es wäre fair gewesen, wenn du WIKIPEDIA als Ziel deines "Ausflugs in die Populärjuristerei" angegeben hättest. ;)

Sarah

In der Zeitung steht das der Vorverkauf weiter läuft. Geht das rechtlich überhaupt? Welche Rechte haben die Käufer?

porschekiller

Zitat von: Sarah in Freitag, 26. Mai 2006 - 10:26:03
In der Zeitung steht das der Vorverkauf weiter läuft. Geht das rechtlich überhaupt? Welche Rechte haben die Käufer?

Natürlich geht das. Warum auch nicht? Nur wird der Insolvenzverwalter seinen Finger auf den Einnahmen haben, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Und der Laden nennt sich dann solange "D.A.S.S. Entertainment GmbH i.I." - ganz einfach! ;)

Albrecht

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht die Einstellung der Geschäftstätigkeit. Schließlich geht es in so einem Verfahren auch um die Abwendung einer Insolvenz.

Da hier Holger Hübner gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter offensichtlich die Durchführung der geplanten Veranstaltungen übernommen hat, dürften auch die Gelder aus dem Vorverkauf außerhalb des Zugriffs von Stephan Damske sein.

Ein Restrisiko bleibt - wie immer bei Vorkasse! ;)

Sarah

Aber ist das alles rechnerisch überhaupt machbar? Das Groh der Karten dürfte verkauft sein, die Kosten aber bestimmt noch bei 70% des Gesamtvolumens für alle drei Veranstaltungen liegen! Ich glaube da braucht man keine weiteren Zahlen zu kennen um festzustellen das Herr Hübner da nie auf einen grünen Zweig kommen kann, oder?

Albrecht

Holger Hübner hat sich offensichtlich bereiterklärt, die Organisation der Veranstaltungen zu übernehmen. Er wird als erfahrener Veranstalter sicherlich kein persönliches fininanzielles Risiko eingehen.