Wie auch immer dieses Bürgerbegehren ausgegangen wäre, es hat / hätte immer den faden Begeschmack, wer es initiiert hat.
Schon Prof. Dr. Utz Schliesky, Direktor des Schleswig-Holsteinischen Landtages und Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Lorenz von Stein Instituts für Verwaltungswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, hat in seinem Kommentar zur Gemeindeordnung zum Bürgerbegehren geschrieben:
"Allerdings gilt es kommunalpolitisch zu beachten, dass Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nicht als Instrumente gedacht waren, das Mehrheitsprinzip der repräsentativen Demokratie, das für die Gemeindevertretung gilt, nach einer Abstimmungsniederlage in der Gemeindevertretung über ein Bürgerbegehren zu umgehen. Der Gesetzgeber wollte nicht den Fraktionen weitere Instrumente für den politischen Meinungskampf in der Gemeindevertretung zur Verfügung stellen, sondern die Politikverdrossenheit vieler Bürger mit Hilfe unmittelbar-demokratischer Elemente überwinden helfen. Von den gemeindlichen politischen Kräften initiierte Bürgerbegehren sind daher als zulässig, aber als Ausdruck eines schlechten politischen Stils gewertet worden (Kunze u. a., Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 21 Rn. 22)."