Polizeistreife rast in Familienauto

Begonnen von Paul Schrader, Dienstag, 04. November 2008 - 13:54:01

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Paul Schrader

Polizeistreife rast in Familienauto   
         
Sieben Verletzte bei Unfall mit der Polizei: Zwei Polizisten sind mit ihremzivilen Steifenwagen zu schnell durch Itzehoe gejagt. Dabei knallten sie in ein vollbesetztes Familienauto.

Auf der Fahrt zu einem Einsatz ist ein Streifenwagen in Itzehoe ins Schleudern gekommen und gleich mit zwei Autos zusammengeprallt. SiebenMenschen - darunter zwei 26 und 27 Jahre alte Polizeibeamte - kamen mit leichten Verletzungen davon, wie die Polizei mitteilte.

Der zivile Streifenwagen war mit zu hohem Tempo in einer rutschigen Kurve in den Gegenverkehr geraten. Dort stieß das Auto gegen den Wagen einer Familie. Die Eheleute, ihre zwölfjährige Tochter und der neun Jahre alte Sohn mussten in eine Klinik gebracht werden. Der Streifenwagen schleuderte danach gegen ein weiteres Auto. Der 41 Jahrealte Fahrer wurde ebenfalls leicht verletzt.

(shz.de)

Hülle

Hallo Leute,
bevor hier irgendwelche Diskussionen aufkommen möchte ich anmerken,
die beiden Beamten waren im EINSATZ(Blaulicht und so)....

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                  Hier der Originaltext aus der Polizeipresse:

POL-IZ: Itzehoe: Polizeifahrzeug verunglückt auf Einsatzfahrt - 7 Verletzte
            
Steinburg (ots) - Am Montagabend verunglückte ein ziviler Streifenwagen im Leuenkamp. Die Polizeibeamten (27 und 26 Jahre) waren unter Nutzung von Sonderrechten auf der Fahrt zu einem  Einsatzort unterwegs. Im Kurvenbereich geriet der Streifenwagen in den Gegenverkehr(vermutlich infolge der witterungsbedingt rutschigen Fahrbahn sowie aufgrund des einsatzbedingt zu schnellen Fahrens).
Dort kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, welcher mit einerFamilie (Ehemann 49/Ehefrau 37/Tochter 12 und Sohn 9 Jahre aus Brokdorf) besetzt war (die Familie wurde hierbei leicht verletzt und musste im Krankenhaus Itzehoe stationär aufgenommen werden).
Anschließend schleuderte der Streifenwagen gegen einen dahinter fahrenden Pkw (Fahrer: 41 Jahre aus Itzehoe). Der Fahrer wurde leichtverletzt, er konnte nach ambulanter Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen werden.
Die Polizisten wurden ebenfalls leicht verletzt und nach ambulanter Behandlung entlassen. Sie können ihren Dienst weiter ausüben.
Der Sachschaden beträgt zirka 14.000 Euro.

wutz

Zitat von: Hülle in Dienstag, 04. November 2008 - 17:24:51
Hallo Leute,
bevor hier irgendwelche Diskussionen aufkommen möchte ich anmerken,
die beiden Beamten waren im EINSATZ(Blaulicht und so)....


Ja und?
Trotzdem müssen sie (eigentlich) die STVO einhalten.
Ich schaue mir das oft mal an, wenn ich ein Fahrzeug mit Sondererchten höre/sehe.
Probleme haben die anderen Verkehrsteilnehmer, die in Panik geraten und alles vergessen, was sie mal in der Fahrschule gelernt haben.

Johomo

#3
Im Radio sagten sie vorhin, das die Beamten Ortsfremde waren und die Straßenverhältnisse nicht kannten. Daher fuhren sie zu schnell in die Rechtskurve.
Nun wird gegen den Fahrer ermittelt, genau wie gegen jeden anderen Verkehrsteilnehmer.

Hülle

Zitat von: wutz in Dienstag, 04. November 2008 - 17:33:34

Trotzdem müssen sie (eigentlich) die STVO einhalten.


Das ist nicht richtig,sie haben so zu fahren das sie sich und andere nicht gefährden!

Es ist ein Tragischer Unfall gewesen!!!

Kann passieren,sollte aber nicht.

Stiffmeister2008

#5
Hallo Hülle,

einerseits hast Du Recht, andererseits sind die einfachen Bürger schon in dem Moment gefährdet, indem die Polizei beschließt, einen auf "Dirty Harry" zu machen.
Und mal ehrlich: Würdest Du Dich als Polizist wohlfühlen, wenn Du zwar die Täter gefasst, dafür aber drei Menschenleben auf dem Gewissen hast?

Quelle der folgenden Verordnungsausschnitte

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstigeStaatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hierbei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. *siehe hierzu meinen Eingangssatz*

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen ,,Freie Fahrt``zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hierbei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:

1. Rettungsfahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Feuerwehr,
3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
4. Sonstige Einsatzfahrzeuge.

(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zumachen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.


Gruß,
Stiff
         

wutz

Zitat von: Stiffmeister2008 in Dienstag, 04. November 2008 - 18:28:25

Quelle der folgenden Verordnungsausschnitte

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, usw         


hxxp://www.jusline.at/26_Einsatzfahrzeuge_StVO.html

Wir sind in D.
Hast Du dich verschrieben?

Slartibartfass

Das hier gilt für ALLE Verkehrsteilnehmer, unabhängig vom Einsatz:

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Noch fragen.
Es wird nie so viel gelogen wie vor der Wahl, während des Krieges und nach der Jagd.

Stiffmeister2008

Zitat von: Slartibartfass in Dienstag, 04. November 2008 - 18:50:24
Das hier gilt für ALLE Verkehrsteilnehmer, unabhängig vom Einsatz:

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Noch fragen.

Da ist mir doch einer zuvorgekommen....

@wutz
Es ist in diesem Fall egal, ob ".at" oder ".de", die Seite ist die gleiche und in diesem Fall gelten auch gleiche Verordnungen. Nur wenn Du auf die deutsche Seite von Jusline gehst, kommst Du erstmal auf die Hauptseite und musst Dir den Punkt mit den Einsatzfahrzeugen mühsam suchen.

Gruß,
Stiff

Hülle

#9
Hallo Stiff,
Ich denke du weißt am besten was ich damit meine.
Es ist in dem Fall ein Streifenwagen gewesen,hätte aber auch ein Krankenwagen/Feuerwehr sein können....

Also ich für mich meine nicht auf ein Einsatzfahrzeug unnötig lange warten zu müssen,nur weil jemand meint,Hm...,ist ja auch nur ein Verkehrsteilnehmer und der hat auch nur 50 km/h zu fahren...!

Klingt komisch,ist aber so.

Ich weiß nicht wie viele Einsätze im Jahr mit "Sonderrechten" gefahren werden,aber wann passiert schon mal etwas...
und wenn denn doch mal eine Unachtsamkeit(Wetter bedingt,Konzentrations bedingt,..) dann wollen Alle den Fahrer zerreissen...
Wenn denn ein Kind(mal ein Beispiel) in Not ist,kann die Besatzung nicht schnell genug am Einsatzort sein!!

In diesem Sinne Allzeit gute Fahrt für Alle die mit SONDERRECHTEN unterwegs sind!

Der Hülle

Katja

Passiert ja nicht sehr oft ;), aber dieses Mal bin ich mit Hülle einer Meinung und kann Dein letztes Posting, Hülle, nur noch einmal wiederholen!

Hatten wir nicht neulich einen Thread, bei dem es um die 'Langsamkeit der Feuerwehren' ging??
Vielleicht sind DIE ja auch streng nach Verkehrsregeln gefahren?!

Slartibartfass

Zitat von: Hülle in Dienstag, 04. November 2008 - 19:08:06
Also ich für mich meine nicht auf ein Einsatzfahrzeug unnötig lange warten zu müssen,nur weil jemand meint,Hm...,ist ja auch nur ein Verkehrsteilnehmer und der hat auch nur 50 km/h zu fahren...!
Es muss halt irgendwie die goldene Mitte zwischen "Der Krankenwagen fährt im besseren Standgas durch die Stadt" und "Der Einsatzwagen fährt mit Vollgas und ohne Rücksicht auf Passanten durch die Fußgängerzone".

Oder, wie es so schön heißt: Zügig, aber nicht rasen. :)

ZitatIch weiß nicht wie viele Einsätze im Jahr mit "Sonderrechten" gefahren werden,aber wann passiert schon mal etwas...
Ich habe gerade nach UNFALL und SONDERRECHT gegugelt. Erster Treffer in der Übersicht:
"Fahrzeuge mit Sonderrechten sind grundsätzlich mit sieben- bis achtfach höherem Unfallrisiko unterwegs. Einige traurige Beispiele von Unfällen mit ..."



ZitatWenn denn ein Kind(mal ein Beispiel) in Not ist,kann die Besatzung nicht schnell genug am Einsatzort sein!!
Aber nicht um den Preis, währenddessen ein anderes Kind (mal als Beispiel) tot zu fahren.




So, hier nochmal der entscheidene § der StVO

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Es wird nie so viel gelogen wie vor der Wahl, während des Krieges und nach der Jagd.

Itzeflitze

Polizisten bauen also einen Unfall. Und? Sind Polizisten keine Menschen?
Jeder ist fehlbar, daher sehe ich das Ganze eher tragisch, wenn auch ein wenig ironisch. Shit happens!
Zum Glück ist Keiner gestorben.
[url="http://itzeflitze.deviantart.com/"]http://itzeflitze.deviantart.com/[/url]
NEU: [url="http://hamsterhilfe-itzehoe.jimdo.com/"]http://hamsterhilfe-itzehoe.jimdo.com/[/url]

Hülle

Ich schliesse mich dem Beitrag von Itzeflitze an und überlese die Kleinkremerrei
von Slarti...

Du mußt ja schamlos übertreiben,mein Kind hat Abends am Leuenkamp nichts zu suchen....

Auf § brauch man auch nicht rumreiten,die Fahrweise ist Situations/Einsatz bedingt .

Slartibartfass

Zitat von: Hülle in Dienstag, 04. November 2008 - 19:38:31
Du mußt ja schamlos übertreiben, mein Kind hat Abends am Leuenkamp nichts zu suchen....

Nochmal zur Info bzgl des Unfalls:

Dort kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, welcher mit einer Familie (Ehemann 49/Ehefrau 37/Tochter 12 und Sohn 9 Jahre aus Brokdorf) besetzt war (die Familie wurde hierbei leicht verletzt und musste im Krankenhaus Itzehoe stationär aufgenommen werden).
Klick.
Es wird nie so viel gelogen wie vor der Wahl, während des Krieges und nach der Jagd.