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§ 22 KunstUrhGBildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 24 Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Eine Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h innerorts wird gem. Bußgeldkatalog wie folgt bewertet: * 160 ,- EUR Bußgeld (zzgl. 20,- EUR Bearbeitungsgebühr und 3,50 EUR Auslagen Verwaltung) * 3 Punkt(e) in Flensburg * 1 Monate Fahrverbot
Das könnte man bejahen sofern man § 81b StPO oder § 100f Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 I OWiG. Ist aber ein bisschen schwammig.....
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden
Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen1. Bildaufnahmen hergestellt werden,2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.
Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.