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Es gibt kein "Glücksspielgesetz". Das ist schon alles im Strafgesetzbuch (StGB), §284, geregelt! Und dann gibt es ja noch immer den Unterschied zwischen einem Glücksspiel und einem Gewinnspiel. Letztes ist nämlich durchaus erlaubt.
Es ist also lediglich zu klären ob es sich bei einem öffentlichen "Pokerspiel" um ein Glücksspiel oder um ein Gewinnspiel handelt.
Ich hab`mal nachgelesen:"Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (definiert in 284) beteiligt...
Im juristischen Sinne erfordert ein Glücksspiel als Einsatz einen Vermögenswert. Ist kein derartiger Einsatz nötig, d. h. kann man bei einem Spiel zwar Geld- oder Sachpreise gewinnen, aber nichts verlieren, so handelt es sich rechtlich um ein Gewinnspiel, z. B. ein Preisausschreiben. Das Veranstalten von Glücksspielen bedarf gegenwärtig entsprechend § 284 StGB einer behördlichen Erlaubnis, wenn es sich um ein öffentliches Spiel handelt. Dies ist dann der Fall, wenn das Spiel einem sich verändernden Personenkreis angeboten wird. Bereits die Beteiligung als Spieler ist nach § 285 StGB strafbar.
Warum gibt es eigentlich immer wieder Menschen, die den anderen nicht ihr Vergnügen gönnen?Lasst sie doch spielen und wenn es tatsächlich verboten sein sollte, dann werden sich die Ordnungshüter schon drum kümmern.Macht doch bloß nicht immer so ein Theater!
Zitat von: DrKloebner am Donnerstag, 20. August 2009 - 09:51:28Warum gibt es eigentlich immer wieder Menschen, die den anderen nicht ihr Vergnügen gönnen?Lasst sie doch spielen und wenn es tatsächlich verboten sein sollte, dann werden sich die Ordnungshüter schon drum kümmern.Macht doch bloß nicht immer so ein Theater!Meinetwegen können die auch machen was sie wollen, solange es im Rahmen des Gesetzes bleibt - was es im vorliegenden Fall aus meiner Sicht auch ist. Ich finde es einfach nur, sagen wir mal, befremdlich, wenn man ohne Ahnung mit irgendwelchem pseudojuristischen Begründungen ankommt, um dann im nächsten Schritt wieder etwas zurückrudert, aber trotzdem immer noch keine Ahnung hat.