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Zitat von: Bernd am Sonntag, 15. August 2010 - 17:33:12Vielleicht weil der Informationswert gegenüber normalen Straßenkarten kaum verändert war.Das ist nicht der Fall. Auf normalen Straßenkarten, ich nehme hier mal als Beispiel den allseits beliebten Falk-Plan, lassen sich nicht mal ansatzweise Lage von Gärten, Haustüren und das Profil von ganzen Grundstücksanlagen, die sonst nur durch hohe Zäune und Hecken geschützt werden, erkennen.
Vielleicht weil der Informationswert gegenüber normalen Straßenkarten kaum verändert war.
Das mag sein. Nur weiß ich weder, was an dieser Informationsvielfalt zum einen so hochproblematisch sein soll, noch welche Schlüsse sich daraus ziehen lassen, die sich jetzt nicht auch schon ganz ohne Street View und ohne weitere Hindernisse gezogen werden können.
es geht darum, das ich ein Recht auf mein Bild und mein Eigentum habe und ein Unternehmen nicht einfach davon Gebrauch machen darf.
groundstar: Du hast ja recht Deteils wie Personen,Autokenzeichen und ä. sollen unkentlich gemacht werden. Und wenn dein Haus nicht mit drauf soll =mus es getilgt werden.
Zitat von: groundstar am Montag, 16. August 2010 - 10:15:30es geht darum, das ich ein Recht auf mein Bild und mein Eigentum habe und ein Unternehmen nicht einfach davon Gebrauch machen darf.Du hast ein Recht auf das Bild Deines Hauses?
@Bernd: Wie Du Dir sicherlich ausrechnen kannst, werde ich ebenso bei meiner Meinung bleiben. Aber darum geht es ja bei einem Meinungsaustusch.
Das VG Karlsruhe stellte 1999 in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss vom 1. Dezember(Az.: 2 K 2911/99) fest, dass das Abfotografieren eines Wohnhauses aus einem fahrenden Auto heraus weder das Eigentum noch das Persönlichkeitsrecht des Anliegers verletze. Ebenso wenig liege eine genehmigungsbedürftige straßenrechtliche Sondernutzung oder ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Dass der Beklagte das Fotografieren darüber hinaus gewerblich unternommen hatte, änderte nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Zuletzt urteilte das LG Köln (Urteil vom 13.01.2010; Az.: 28 O 578/09) dass die gewerbliche Verwertung von Gebäudefotos mitsamt Adresse im Internet zwar die Verwertung personenbezogener Daten, jedoch keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht der Eigentümer oder gegen das Datenschutzgesetz darstelle. Eine solche Handlung sei nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.
In einem Grundsatzurteil hat der BGH mit Urteil vom 9. März 1989 (Az.: I ZR 54/87 - Friesenhaus) klargestellt, dass „das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie … keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum [darstellt], wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“
Heißt also, die Aufnahme eines Hauses von frei zugänglichen, öffentlichen Straßen und Plätzen aus, stellt keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Eigentümers oder Besitzers dar – weder in sein Persönlichkeitsrecht noch aus datenschutzrechtlicher Sicht. Somit ist auch die gewerbliche Nutzung der Aufnahme zulässig.Aber sind diese Urteile auf Street View übertragbar?Ja, denn nichts anderes macht Google bei Street View. Es werden Fotos von öffentlich zugänglichen Straßenzügen aus gefertigt, an denen auch die etwas erhöhte Position des Kameraaufbaus auf den Fahrzeugen nichts ändert. Ein Schnappschuss mit in die Höhe gestrecktem Arm würde ähnliche Perspektiven bieten, so dass auch hier von einer allgemeinen Zugänglichkeit auszugehen ist.