Autor Thema: NICHT VERGESSEN: Rattenbekämpfung in der 46.KW  (Gelesen 1263 mal)

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Torrex

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NICHT VERGESSEN: Rattenbekämpfung in der 46.KW
« am: Sonntag, 11. November 2007 - 19:48:52 »
An alle Grundstücksbesitzer in IZ: NICHT VERGESSEN, Rattengift auslegen in der 46.KW, sonst Bußgeld!

(Quelle: www.itzehoe.de):
Rattenbekämpfung im Stadtgebiet Itzehoe

vom 12. November bis einschl. 18. November 2007

Aufgrund § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000 in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung und Bekämpfung von hygienisch bedenklichem Rattenbefall im Kreis Steinburg vom 07.11.2002 ordnet der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde im gesamten Stadtgebiet Itzehoe eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen an.

Zur Rattenbekämpfung
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf allen Grundstücken,
in Abwasseranlage (Kanalisation und Kläranlagen) sind die Eigentümer verpflichtet.
Neben den Eigentümern sind diejenigen zur Bekämpfung von Ratten verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die in Nr. 1 bis 2 genannten Sachen ausüben.

Zur Rattenbekämpfung dürfen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin im Bundesgesundheitsblatt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.

Die Bekämpfungsmittel und –geräte müssen am 1. Tag der Bekämpfungswoche am 12. November 2007 ausgelegt sein.

Bei der Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden. Die Bekämpfungsmittel, insbesondere Giftköder, sind entsprechend den Anwendungsvorschriften der Hersteller so anzuwenden, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren ausgeschlossen ist.

Während und nach der Bekämpfungsmaßnahme sind die Grundstücke bzw. Anlagen nach verendeten Ratten abzusuchen. Die toten Ratten und die nach Abschluss der Rattenbekämpfungsmaßnahme übrig gebliebenen Giftköder sind ordnungsgemäß und so zu entsorgen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht.

Die Stadt Itzehoe, der Bürgermeister, als zuständige Behörde im Sinne des § 9 der Verordnung zur Feststellung und Bekämpfung von hygienisch bedenklichem Rattenbefall im Kreis Steinburg überwacht die Maßnahmen zur Rattenbekämpfung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 (1) Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der Anzeigepflicht nach § 2 nicht nachkommt,
die Bekämpfungsmaßnahmen nach §§ 1 (1) oder 4 unterlässt,
nicht gem. § 5 (1) bekannt gemachte Bekämpfungsmittel oder –verfahren anwendet,
die Sicherungsmaßnahmen nach § 5 (2 und 3) unterlässt,
die vorbeugende Bekämpfung nach § 5 (4) unterlässt,
die Mitwirkung und Duldungspflicht nach § 7 nicht oder nur ungenügend erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

wattwurm

  • Gast
Re: NICHT VERGESSEN: Rattenbekämpfung in der 46.KW
« Antwort #1 am: Sonntag, 11. November 2007 - 22:53:57 »
danke für die info.
da ich keine tageszeitung halte sind solche nachrichten sehr wichtig.
danke wattwurm

Martin100

  • Gast