Diese "Diesel-Hexenjagd"mist wirklich unsäglich.
Das Argument der Feinstaubpartikel kann nicht ziehen; die Masse der Feinstaubbelastung in Großstädten kommt von den Haushalten und der Industrie; der PKW-Verkehr macht da kaum 6% aus. In hamburg jagt jedes einzelne Schiff mehr Feinstaub in 24 Stunden in die Luft, wie tausende Autos im Monat. Bei Autos kommt der meiste Feinstaub vom Bremsenabrieb und den Reifen. Und es gibt natürlich auch natürlichen Feinstaub. Bei windarmen Wetterlagen ist die Feinstaubkonzentration zudem höher als bei Wind. Irgendiwe logisch, odder?
Partikelfilter sind also erstmal nur ein leichter Lendenschurz.
Selbst Elekroautos werden also in Sachen Feinstaub kaum etwas bringen. Wie so oft: Da wird mit Mücken Elefantenpolitik gemacht.
LKW haben übrigens auch Partikelfilter und entsprechende Umweltplaketten.
Dazu, als Beispiel, ein Artikel aus der ZEIT:
http://www.zeit.de/mobilitaet/2017-02/feinstaub-motoren-luftverschmutzung-reifen-abrieb-bremsenDaher: Verkauf dann nicht nur den Diesel solange es geht, sondern auch den Benziner, denn der bekommt demnächst auch freibrennende oder Pissegereinigte (überspitz formuliert) Partikelfilter. Und kauf Dir kein E-Auto, denn das ist in Sachen feinstaub kaum besser als Verbrenner... Gilt dann wohl auch für das Fahrrad...
Übrigens:
Auszug aus der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BlmSchV) Vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I, Nr. 46, S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I, Nr. 61,S. 2793), in Kraft getreten am 8. Dezember 2007
Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
1. mobile Maschinen und Geräte,
2. Arbeitsmaschinen,
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs.6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch
genommen werden können,
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.