Kann man den Abi-Umzug nicht einfach als Demonstration anmelden (für mehr Bildungsgerechtigkeit in S-H, gegen eine jugendfeindliche (Selbst-)Verwaltung in IZ o.ä.)?
Dann fällt die Bezahlung des Ordnungsdienstes schon mal weg...
Aber auch da gibt es soetwas wie eine Veranstalterhaftung:
Quelle
1. Wer durch sein Vorhaben eine Gefährdung verursacht, ist verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2. Ist er dazu außerstande, hat er von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Gefährdung so geringfügig ist, daß sie gegenüber dem mit dem Vorhaben verfolgten Zweck nicht ins Gewicht fällt.
3. Nimmt er von diesem Vorhaben nicht Abstand, handelt er schuldhaft und ist gem. § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
Auch für eine Demo können Ordner zur Auflage gemacht werden...
Der link bezieht sich auf ein "noch nicht rechtskräftiges Urteil" aus dem Jahre 1970... bin mir nicht sicher wie das heutzutage gehandhabt wird. Die Loveparade ging ja auch etliche Jahre als Demonstration durch. Wenn es so leicht sein sollte Veranstalter vom anmelden einer Demo abzuhalten indem man sie gleich für sämtliche, mögliche Taten aller Teilnehmer verantwortlich macht ist das sicher nicht im Sinne unseres Grundgesetzes.
Das Urtei mag angegraut sein, aber die Grundzüge gelten noch immer. Wer etwas veranstaltet, haftet in einem gewissem Umfang.
Dazu gibt es auch einweiteres angegrautes BGH-urteil aus 1984, das aber bis heute gültigkeit hat.
Im Sinne unseres Grundgesetzes ist es auch nicht, das Demonstrationsrecht für Parties zu mißbrauchen und die Allgmeinheit zahlen zu lassen.
Dazu auch ein "Demoprofi"
hier:Versammlungsgesetz (VersG)
2.1. Anmeldung
Versammlungen und Demonstrationen sind spätestens 48 Stunden vorher bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt, Amt für öffentliche Sicherheit und
Ordnung, Polizei o.ä.) anzumelden. In der Anmeldung sind der Gegenstand und der verantwortliche Leiter der
Versammlung oder Demonstration zu benennen.
Die Durchführung von Versammlungen und Demonstrationen - ohne vorherige Anmeldung - kann zur strafrechtlichen Verfolgung des Veranstalters bzw.
Leiters führen (§ 26 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VersG). Die Anmeldung gehört zu den Aufgaben des Bezirks bzw. des Fachbereichs.
Bei der Anmeldung sind die Demonstrationsroute und der Kundgebungsplatz mit der Behörde abzusprechen.
2.3. Versammlungsleitung und Ordner
Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben (§§ 18 und 19VersG). Der Versammlungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Demonstration bzw. Versammlung zu sorgen. Er entscheidet über die Schließung und Fortführung der Versammlung.
Der Versammlungsleiter kann Ordner hinzuziehen. Die Ordner dürfen nicht bewaffnet sein und müssen eine weiße Armbinde mit der Bezeichnung
„Ordner“ tragen. Bei der Anmeldung ist die Genehmigung für die Hinzuziehung von Ordnern zu beantragen.
Die Teilnehmer einer Demonstration sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm
bestellten Ordner zu befolgen. Die Polizei kann Teilnehmer, die die Ordnung erheblich stören, ausschließen.
Kann der Demonstrations- oder Versammlungsleiter einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung nicht durchsetzen, ist er verpflichtet, die Veranstaltung für beendet zu erklären.Den Rest regelt dann die Polizei.
Sonst hilft ein Blick ins Versammlungsgesetz, z.B.:
"§ 25
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft."
"§ 26
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Da gab es ein recht aktuelles Beispiel in Stuttgart, bei den S21 Demos; eine Teildemo lief aus dem Ruder, die Veranstalter haben rechtzeitig abgebrochen und waren somit nicht mehr verantwortlich.
Problem: Eine Menschenmenge ab einer gewissen Größenordnung in Schach zu halten. Das geht nur mit Ordnern und klaren Ansagen.
Ist also leider nicht alles so einfach wie es scheint...