Und selbst wenn die Bank das in ihr AGBs aufnehmen würde, dann würde das keiner AGB-Inhaltskontrolle standhalten, da man dies wahrscheinlich als überraschende Klausel werten kann. Zumindest verstößt eine solche Regelung aber gegen Treu und Glauben.
Gilt natürlich nur wenn der Abbuchende keine Einzugsermächtigung hat.