Autor Thema: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?  (Gelesen 4588 mal)

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wellenkamper

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Re: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?
« Antwort #15 am: Mittwoch, 23. September 2009 - 08:01:40 »
warum abmahnung??? hallo was heisst denn probezeit denn noch.es sind schon leute gegngen für weniger. man kann den mitarbeiter ohne jeglichen grund den mitarbeiter kündigen. da brauche ich gar nicht grossartig an abmahnung denken. diese ma scheint zu wissen was sie für ein chef hat ,  der sich anscheinend auf der nase herum tanzen lässt (sorry). nun denkt mal als unternehmer was du zahlst wenn sie andauernd krank ist. wenn diese ma wirklich arbeiten will ,und sie ihren chef ja kennt hätte sie gleich gesagt pass mal auf auf es könnte evtl. gesundheitliche probleme geben und ich habe keine möglichkeit das kind woanders unter zu bringen.

achso meine frau arbeitet seit 20 jahren auf dem bau und ist 37 und auch sie hat auch ein frauen problem  aber sie geht dennoch zur arbeit. deine ma sitzt doch bestimmt im burö oder ähnliches. da du sehr sozial bist wird es dort nicht kalt sein und sie kann sich bestimmt auch ein kaffee/tee/wärmekissen etc etc machen. meine frau hat nur ein dixie wenn überhaupt und ihr baustellen fahrzeug.

ae8090

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Re: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?
« Antwort #16 am: Mittwoch, 23. September 2009 - 09:03:46 »
Also eine Abmahnung kommt definitiv nicht in Frage, dafür müsste arbeitnehmerseitig nicht nur ein gefühltes ("moralisches") Fehlverhalten vorliegen, sondern ein handfestes justiziables. Wenn ich z.B. zu ihr sage: rufe bitte den Kunden x an und sie ruft ihn trotz mehrfacher Aufforderung nicht an, dann wäre das ein grund für eine Abmahnung.

Aber hohe Fehlzeiten per se sind kein Grund für eine Abmahnung. Und ich habe, von erwähntem Einzellfallverdacht einmal abgesehen, auch keinerlei Grund anzuhemen, dass die Krankschreibungen gefakt sind. Ich denke schon, dass sie etwas lax damit umgeht und dass das mit dem Kinde auch anders geregelt werden kann. Aber das ist alles kein Grund für die Abmahnung.

Kündigen kann ich innerhalb der Probezeit selbstredend ohne Begründung.

burmel

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Re: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?
« Antwort #17 am: Mittwoch, 23. September 2009 - 09:12:49 »
Ein Problem Deiner MA und somit auch Deins ist natürlich auch die Tagesmutter. Warum geht das Kind nicht in den Kindergarten? Im IzzKizz z.B. kann das Kind von 7 bis 18 Uhr betreut werden, auch wenn mal Personal krank ist.
Wenn das Kind krank ist, muss die MA zuhause bleiben, ganz klar.
Beide Seiten müssen aufeinander zugehen.
Gruß

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?
« Antwort #18 am: Mittwoch, 23. September 2009 - 10:16:39 »
Ist es nicht so, daß gesetzlich Versicherte anspruch auf bezahlte Tage für die Betruung erkrankter Kinder haben? Hier:

Wenn Ihr Kind krank wird, haben Sie Anspruch auf bezahlte Freistellung in Höhe von maximal fünf Arbeitstagen, wenn keine andere Betreuung zur Verfügung steht. Dieser Anspruch kann allerdings durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch im Arbeitsvertrag selbst ausgeschlossen sein. Unabhängig davon haben Sie jedoch als Arbeitnehmer/in mit Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem Arbeitgeber immer einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre ist, können Sie für 20 Tage pro Kalenderjahr bei Ihrer Krankenkasse Entgeltfortzahlung in Form von Krankengeld in Anspruch nehmen, sofern Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist.

 
« Letzte Änderung: Mittwoch, 23. September 2009 - 10:19:27 von groundstar »
Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
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Offline ToRü | ToРуз

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Re: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?
« Antwort #19 am: Mittwoch, 23. September 2009 - 10:23:09 »
Habs eben gefunden: SGB V §45:

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

(2)Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und

c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
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wellenkamper

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Re: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?
« Antwort #20 am: Mittwoch, 23. September 2009 - 10:23:37 »
sorry für die ganzen schreibfehler in meinen letzten beitrag. mich mach es richtig wütend wenn so eine ma einer anderen person die arbeiten will die arbeit weg nimmt.
das problem ist man will die ma nicht kündigen weil man sie privat kennt. was wäre aber wenn man die person  privat nicht kennen würde. was ist mit der arbeit die liegen geblieben ist. ein teil der arbeit kann man vielleicht noch auffangen aber nicht alles. was macht dies ma wenn du sie behälst und die probezeit rum ist?

wenn das kind krank ist klar sollte ein elternteil da sein. aber in so einer kurzen zeit war das kind angeblich des öfteren krank !?!?!?!

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Kündigung wegen hoher Fehlzeiten?
« Antwort #21 am: Mittwoch, 23. September 2009 - 10:26:43 »
Noch ein letzter Artikel und Buchhinweis zum Thema:

Krankes Kind – was gilt im Arbeitsrecht?
von Ralph Jürgen Bährle, Rechtsanwalt,
Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

Der Arbeitnehmer im Zwiespalt: das Kind ist krank oder muss überraschend zum Arzt, es benötigt seine Hilfe (egal, ob das Kind erst 2 Jahre oder schon 13 Jahre ist)  – und der Arbeitgeber wartet auf pünktliches Erscheinen.


Lieber Groundstar, halte Dich bitte an geltenes Urheberrecht.
Ich gehe mal davon aus, dass Du keine entsprechende Genemigung der Autoren hast und den Text "ein wenig" gekürzt.
Danke, Slarti.
Hier kann man den Artikel völlig legal lesen.
« Letzte Änderung: Mittwoch, 23. September 2009 - 10:45:27 von Slartibartfass »
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