Autor Thema: ungesetzliche Bilder  (Gelesen 2251 mal)

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Katja

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ungesetzliche Bilder
« am: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 13:21:36 »
Eine Gesetzeslücke gab Anlaß zu einem Streit um die Rechtmäßigkeit von sogen. 'Starenkästen'.

Ein sächsischer Richter meint nämlich: "Die Aufnahme und Speicherung von Fotos sind ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“
Hui, damit wären alle Verkehrssünder, deren Bild von einem dieser festen Blitzstationen bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gemacht wurden, aus dem Schneider!

Ein Lübecker hatte nämlich genau diesen Richterspruch dazu benutzt, um sein Vergehen (87 statt der erlaubten 50 km/h innerorts) als rechtlich nicht haltbar bewiesen darzustellen.
Den ganzen Artikel findet Ihr HIER.

Nun bin ich gespannt, was Ihr dazu meint!

Kuno

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Re: ungesetzliche Bilder
« Antwort #1 am: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 14:43:36 »
Ich hoffe, dass die Leute die mit 87 kmh durch eine Ortschaft fahren , und dann noch dagegen Klagen, einen Richter finden der noch seinen gesunden Menschenverstand hat und eine angemessene Strafe verhängt.

Paul Schrader

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Re: ungesetzliche Bilder
« Antwort #2 am: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 14:44:09 »
Da gibt es gar keine Gesetzeslücke. Der Herr beruft sich wahrscheinlich auf diesen Text hier:

Zitat
§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Nur wird er enttäuscht sein, wenn er den Text mal weiter studiert. Weiter heißt es nämlich:

Zitat
§ 24
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die öffentliche Sicherheit ist ja wohl bei Rasern gefährdet, oder? Daher stehen die Kästen ja dort.

Das wäre ja auch noch schöner. Dann klagen wohl auch noch Verbrecher, die auf einem Fahndungsplakat zu sehen sind. :lach

Ahja, das erwartet den Fahrer übrigens:

Zitat
Eine Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h innerorts wird gem. Bußgeldkatalog wie folgt bewertet:

    * 160 ,- EUR Bußgeld (zzgl. 20,- EUR Bearbeitungsgebühr und 3,50 EUR Auslagen Verwaltung)
    * 3 Punkt(e) in Flensburg
    * 1 Monate Fahrverbot

Und dann kommen ja noch ein paar Gerichtskosten auf ihn für den verlorenen Prozess zu! ;)
« Letzte Änderung: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 14:46:21 von Paul Schrader »

Kuno

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Re: ungesetzliche Bilder
« Antwort #3 am: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 14:50:58 »
Das gönn ich ihm !

Blubb

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Re: ungesetzliche Bilder
« Antwort #4 am: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 15:03:44 »
Und wenn ich im Kopf "mal fix" Art. 5 GG in Bezug auf den Starenkasten durchprüfe, dann komme ich zu dem Schluss, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zwar betroffen ist, es für diese Einschränkung aber eine eindeutige Rechtfertigung gibt, nämlich die Durchsetzung der StVO und Ahndung von Verstößen gegen solche.

Fraglich ist natürlich, ob es eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, sprich ein Gesetz gibt. Das könnte man bejahen sofern man § 81b StPO oder § 100f Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 I OWiG. Ist aber ein bisschen schwammig, aber durchaus anwendbar. Der Gesetzgeber könnte dem natürlich beikommen, in dem er eine entsprechend genau formuliertes Gesetz in das jeweilige Landespolizeigesetz reinschreibt.

Offline Brilonius

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Re: ungesetzliche Bilder
« Antwort #5 am: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 17:06:34 »
Zitat
Das könnte man bejahen sofern man § 81b StPO oder § 100f Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 I OWiG. Ist aber ein bisschen schwammig.....

Das ist nicht nur schwammig sondern auch reziplikativ!  :wirr

Blubb

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Re: ungesetzliche Bilder
« Antwort #6 am: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 17:21:39 »
Oh, Verzeihung....Also hier nochmal entsprechende Normen:

§ 81b StPO

Zitat
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden

Wäre aber wohl eher nicht einschlägig, weil es um bereits begonnene Ermittlungsverfahren geht.

§ 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO (habe mich da vertan)

Zitat
Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen

1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,

wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.

§ 46 Abs. 1 OWiG

Zitat
Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Die Frage ist natürlich, ob diese Normen konkret genug sind, um einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 5 GG zu rechtfertigen. Da kann man wirklich geteilter Meinung sein und es wäre daher auch vertretbar, wenn der Richter in Lübeck den Bescheid kassiert. Ein anderes Beweismittel für  den Verstoß gäbe es ja nicht. Ich würde aber sagen, dass die Normen konkret genug sind.

Ich hoffe es ist jetzt etwas weniger reziplikativ. ;)
« Letzte Änderung: Dienstag, 01. Dezember 2009 - 17:23:24 von Blubb »