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Ist es nicht doch vielleicht so, dass nach §§ 688 ff BGB zunächst bis zum Zeitpunkt der Müllabholung ein Verwahrvertrag zwischen dem Müllgeber und dem Müllbehälteraufsteller geschlossen wurde, der erst dann letztendlich erfüllt ist, bis der Müllentsorger, der juristisch mit dem Müllbehälteraufsteller nicht identisch sein muss, den Müllbehälter geleert hat?
Ja, das gibt es, aber nur im Zivilrecht und keines Falls im Strafrecht.
Zwei Juristen - drei Meinungen!
Das ist ja nun bekannt, Juristen sind weltfremd, dann stell`ich mein Weib, oder mein Gör neben den Schrank bis ich wieder mit dem Transporter da bin ! Oh, Mann !