0 Mitglieder und 4 Gäste betrachten dieses Thema.
Die Gerichte wurden bereits zu diesen Fällen bemüht.VG Karlsruhe:ZitatDas VG Karlsruhe stellte 1999 in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss vom 1. Dezember(Az.: 2 K 2911/99) fest, dass das Abfotografieren eines Wohnhauses aus einem fahrenden Auto heraus weder das Eigentum noch das Persönlichkeitsrecht des Anliegers verletze. Ebenso wenig liege eine genehmigungsbedürftige straßenrechtliche Sondernutzung oder ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Dass der Beklagte das Fotografieren darüber hinaus gewerblich unternommen hatte, änderte nichts an der rechtlichen Beurteilung.KlickVG Köln:ZitatZuletzt urteilte das LG Köln (Urteil vom 13.01.2010; Az.: 28 O 578/09) dass die gewerbliche Verwertung von Gebäudefotos mitsamt Adresse im Internet zwar die Verwertung personenbezogener Daten, jedoch keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht der Eigentümer oder gegen das Datenschutzgesetz darstelle. Eine solche Handlung sei nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.KlickUnd zu guter Letzt hat sich auch der BGH in einem Grundsatzurteil zu dem Thema befasst:ZitatIn einem Grundsatzurteil hat der BGH mit Urteil vom 9. März 1989 (Az.: I ZR 54/87 - Friesenhaus) klargestellt, dass „das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie … keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum [darstellt], wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“ Klick Alles hier nachzulesen.Und wie der Verfasser korrekt zusammenfasst:ZitatHeißt also, die Aufnahme eines Hauses von frei zugänglichen, öffentlichen Straßen und Plätzen aus, stellt keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Eigentümers oder Besitzers dar – weder in sein Persönlichkeitsrecht noch aus datenschutzrechtlicher Sicht. Somit ist auch die gewerbliche Nutzung der Aufnahme zulässig.Aber sind diese Urteile auf Street View übertragbar?Ja, denn nichts anderes macht Google bei Street View. Es werden Fotos von öffentlich zugänglichen Straßenzügen aus gefertigt, an denen auch die etwas erhöhte Position des Kameraaufbaus auf den Fahrzeugen nichts ändert. Ein Schnappschuss mit in die Höhe gestrecktem Arm würde ähnliche Perspektiven bieten, so dass auch hier von einer allgemeinen Zugänglichkeit auszugehen ist.
Das VG Karlsruhe stellte 1999 in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss vom 1. Dezember(Az.: 2 K 2911/99) fest, dass das Abfotografieren eines Wohnhauses aus einem fahrenden Auto heraus weder das Eigentum noch das Persönlichkeitsrecht des Anliegers verletze. Ebenso wenig liege eine genehmigungsbedürftige straßenrechtliche Sondernutzung oder ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. Dass der Beklagte das Fotografieren darüber hinaus gewerblich unternommen hatte, änderte nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Zuletzt urteilte das LG Köln (Urteil vom 13.01.2010; Az.: 28 O 578/09) dass die gewerbliche Verwertung von Gebäudefotos mitsamt Adresse im Internet zwar die Verwertung personenbezogener Daten, jedoch keine schwerwiegenden Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht der Eigentümer oder gegen das Datenschutzgesetz darstelle. Eine solche Handlung sei nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.
In einem Grundsatzurteil hat der BGH mit Urteil vom 9. März 1989 (Az.: I ZR 54/87 - Friesenhaus) klargestellt, dass „das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie … keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum [darstellt], wenn die Fotografie - ohne dass das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.“
Heißt also, die Aufnahme eines Hauses von frei zugänglichen, öffentlichen Straßen und Plätzen aus, stellt keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Eigentümers oder Besitzers dar – weder in sein Persönlichkeitsrecht noch aus datenschutzrechtlicher Sicht. Somit ist auch die gewerbliche Nutzung der Aufnahme zulässig.Aber sind diese Urteile auf Street View übertragbar?Ja, denn nichts anderes macht Google bei Street View. Es werden Fotos von öffentlich zugänglichen Straßenzügen aus gefertigt, an denen auch die etwas erhöhte Position des Kameraaufbaus auf den Fahrzeugen nichts ändert. Ein Schnappschuss mit in die Höhe gestrecktem Arm würde ähnliche Perspektiven bieten, so dass auch hier von einer allgemeinen Zugänglichkeit auszugehen ist.
Werden Außenaufnahmen von Gebäuden mit Angabe des Namens der Bewohner und der Adresse veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und berührt Datenschutzinteressen.
Genau, aber das typisch für unser Land, rummeckern wegen jedem Kleinkram aber überhaupt nicht wissen was Sache ist.
Zitat von: EyeofDragon am Dienstag, 17. August 2010 - 15:11:32Genau, aber das typisch für unser Land, rummeckern wegen jedem Kleinkram aber überhaupt nicht wissen was Sache ist. Unsachlicher kann eine Aussage, wie die Zitierte, nicht sein. Neben der Verallgemeinerung strotzt sie vor Beleidigung und Unkenntnis.
...Über den neuen Personalausweis regt sich keiner auf. 30 Euro plus Foto und ein Chip vorne dran um "leichter" Daten abgleichen zu können und um im Internet einzukaufen.
Zitat von: Bernd am Dienstag, 17. August 2010 - 18:18:32Zitat von: EyeofDragon am Dienstag, 17. August 2010 - 15:11:32Genau, aber das typisch für unser Land, rummeckern wegen jedem Kleinkram aber überhaupt nicht wissen was Sache ist. Unsachlicher kann eine Aussage, wie die Zitierte, nicht sein. Neben der Verallgemeinerung strotzt sie vor Beleidigung und Unkenntnis.Es entspricht den Tatsachen. Der größte Googlestreetviewgegner war heute bei N24 zu sehen und wenn er sagt: "Ich will nicht, das mein Name, meine Telefonnummer und mein Alter für alle zugänglich gemacht wird" zeigt das deutlich, das die meisten Leute keine Ahnung haben, was da überhaupt gemacht wird.
Die Aussage eines Menschen bei einem kommerziellen Fernsehsender lässt Dich obige Aussage schreiben?Hier ist aber dringend Kenntnisnachholbedarf erkennbar!
Google-Konkurrent SightwalkStreetview für Deutschland längst onlineDer Widerspruchs-Alarm gegen Google läuft auf Hochtouren. Dabei gibt es den virtuellen Straßenrundgang schon seit über einem Jahr: Sieben deutsche Städte sind zur Zeit im Netz.