Autor Thema: Bundestagswahl 2013  (Gelesen 39193 mal)

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Ben

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #45 am: Dienstag, 27. August 2013 - 21:03:07 »
Wenn diejenigen genug Erststimmen bekommen dann dürfen die sich MdB nennen...sprich wenn der die realtive Mehrheit bekommt.

Stell dir die Wahl des Klassensprechers vor:

Anke bekommt 18 Stimmen

Tim bekommt 10 Stimmen

und Adolf bekommt 1 Stimme, weil er sich selber aufgestellt und gewählt hat und die anderen ihn nicht mögen. ;D(ausser der Josef, der war aber krank)

Somit sitzt Anke als Vertreter ihrer Klasse im Schulgremium......(sofern sie die Wahl annimmt)

Sanni

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #46 am: Dienstag, 27. August 2013 - 21:11:28 »
Ähm, mal eine Frage (ERNST JETZT!!)
Die, die die Erststimme bekommen und gewählt werden, müssen die dann nach Berlin?

(Dann hätte ich zumindest meine Erststimme schon mal sinnvoll untergebracht  >:D)

 :lach Auch eine Herangehensweise  ;D

Allerdings steht zu befürchten, dass betreffende Person annimmt Sie wäre auf Grund ihrer
Kompetenz gewählt worden  >:D

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #47 am: Mittwoch, 28. August 2013 - 00:03:37 »
Du hast jetzt aber die beiden C-Parteien vergessen! ;D

Die gibt es noch nicht und ich schrieb ja, das daran offenbar gearbeitet wird...
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Deichlamm

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #48 am: Mittwoch, 28. August 2013 - 07:16:22 »
Der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis ist auf jeden Fall direkt gewählt.

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #49 am: Mittwoch, 28. August 2013 - 08:47:36 »
Der Kandidat mit den meisten Erststimmen im Wahlkreis ist auf jeden Fall direkt gewählt.

Kurzformel:

Erststimme = Kandidatenstimme
Zweitstimme = Parteienstimme

Der / Die KandidatIn mit den meisten Stimmen bekommt direkt eine Bahncard 100 nach Berlin. :o
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Offline ToRü | ToРуз

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #50 am: Mittwoch, 28. August 2013 - 14:48:14 »
Die "Toten Hosen" auf facebook:

"Wir distanzieren uns von der Verwendung unserer Musik im Wahlkampf!

In letzter Zeit sind wir mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass unser Lied „Tage wie diese“ immer wieder auf verschiedenen Wahlkampfveranstaltungen eingesetzt wird, vor allen Dingen bei CDU und SPD. Die Rechtslage ist leider so, dass wir dagegen nichts tun können.

Wir haben nie ein Problem damit gehabt, wenn unser Lied vom Punkschuppen bis zum Oktoberfest den unterschiedlichsten Menschen Freude bereitet. Wir empfinden es aber als unanständig und unkorrekt, dass unsere Musik auf politischen Wahlkampfveranstaltungen läuft. Hier wird sie klar missbraucht und von Leuten vereinnahmt, die uns in keiner Weise nahe stehen. Die Gefahr, dass Menschen auf die Idee kommen können, dass es eine Verbindung zwischen der Band und den dort beworbenen Inhalten gibt, macht uns wütend. Es wäre in unseren Augen ein Zeichen des Anstands gewesen, uns vorher zu fragen, ob wir ein Problem mit der Verwendung unserer Musik bei diesen Abenden haben und zu respektieren, wenn wir das nicht wollen.

Wir wünschen allen Beteiligten eine spannende Wahl.
Besten Gruß,

Die Toten Hosen
August 2013"
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Offline ToRü | ToРуз

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #51 am: Mittwoch, 28. August 2013 - 15:24:03 »
So, und nun mal die Spots der Parteien:

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« Letzte Änderung: Mittwoch, 28. August 2013 - 15:39:51 von ToRü »
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Offline ToRü | ToРуз

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Offline Hein Blöd

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #53 am: Donnerstag, 29. August 2013 - 08:07:42 »
Man lese und staune: Wolfgang Münchau gibt bei Spiegel Online seine Analyse der Wahlprogramme ab und traut nur einer Koalition die Kompetenz zu, die Finanzmarktkrise zu lösen: Rot-Rot-Grün, siehe Artikel hier.

Dieser Mann schreibt für die Financial Times, hatte die Financial Times Deutschland mit gegründet, war dort Co-Chefredakteur und hat mehrere Bücher zur Finanzmarktkrise veröffentlicht.

breughel

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #54 am: Donnerstag, 29. August 2013 - 08:20:51 »
Man lese und staune: Wolfgang Münchau gibt bei Spiegel Online seine Analyse der Wahlprogramme ab und traut nur einer Koalition die Kompetenz zu, die Finanzmarktkrise zu lösen: Rot-Rot-Grün, siehe Artikel hier.

Dieser Mann schreibt für die Financial Times, hatte die Financial Times Deutschland mit gegründet, war dort Co-Chefredakteur und hat mehrere Bücher zur Finanzmarktkrise veröffentlicht.
Financial Times Deutschland wurde mangels Erfolg eingestellt.

Offline Koch Th

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #55 am: Donnerstag, 29. August 2013 - 08:54:39 »
Lohnt es sich eigendlich zu Wählen  ??? Ich habe da etwas gefunden ,welches diese Frage aufwirft.



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Pressemitteilungen

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Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 58/2012 vom 25. Juli 2012
Urteil vom 25. Juli 2012
2 BvF 3/11
2 BvR 2670/11
2 BvE 9/11


Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute
verkündeten Urteil entschieden, dass das mit der Änderung des
Bundeswahlgesetzes (BWG) neu gestaltete Verfahren der Zuteilung der
Abgeordnetensitze des Deutschen Bundestages gegen die Grundsätze der
Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der
Parteien verstößt. Dies betrifft zunächst die Zuweisung von
Ländersitzkontingenten nach der Wählerzahl (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG), weil
sie den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht. Darüber hinaus
sind die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit
der Parteien auch insoweit verletzt, als nach § 6 Abs. 2a BWG
Zusatzmandate vergeben werden und soweit § 6 Abs. 5 BWG das
ausgleichslose Anfallen von Überhangmandaten in einem Umfang zulässt,
der den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufhebt.

Der Senat hat die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG für
nichtig und die Regelung über die ausgleichslose Zuteilung von
Überhangmandaten (§ 6 Abs. 5 BWG) für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärt. Es fehlt somit an einer wirksamen Regelung des
Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die
zuvor geltenden Bestimmungen leben nicht wieder auf, weil das
Bundesverfassungsgericht sie mit Urteil vom 3. Juli 2008 (BVerf¬GE 121,
266) ebenfalls für verfassungswidrig und nur für eine - zwischenzeitlich
verstrichene - Übergangsfrist weiter anwendbar erklärt hat.

Über den Sachverhalt, der den drei miteinander verbundenen Verfahren
zugrunde liegt, informiert die Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 7. Mai
2012. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen
werden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

I. Effekt des negativen Stimmgewichts
Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag darf die Verteilung der Mandate
auf die Parteien entsprechend dem Verhältnis der Summen der
Wählerstimmen im Grundsatz nicht dazu führen, dass die Sitzzahl einer
Partei erwartungswidrig mit der auf diese oder eine konkurrierende
Partei entfallenden Stimmenzahl korreliert (Effekt des negativen
Stimmgewichts). Solche widersinnigen Wirkungszusammenhänge zwischen
Stimmabgabe und Stimmerfolg beeinträchtigen nicht nur die
Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien, sondern
verstoßen auch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl, da es
für den Wähler nicht mehr erkennbar ist, wie sich seine Stimmabgabe auf
den Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann. Ein
Sitzzuteilungsverfahren ist mit der Verfassung unvereinbar, soweit es
solche Effekte nicht nur in seltenen und unvermeidbaren Ausnahmefällen
herbeiführt.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG sieht vor, dass jedem Land ein nach der Wählerzahl
bemessenes Kontingent von Sitzen zugewiesen wird, um die nur noch die
Landeslisten der in dem Land angetretenen Parteien konkurrieren. Die
Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl ermöglicht den
Effekt des negativen Stimmgewichts, weil die auf das Land entfallende
Sitzzahl nicht von einer vor der Stimmabgabe feststehenden Größe - wie
etwa der Bevölkerung oder der Zahl der Wahlberechtigten - bestimmt wird,
sondern an die jeweilige Wahlbeteiligung anknüpft. Der Effekt des
negativen Stimmgewichts kann immer dann auftreten, wenn sich ein Zuwachs
an Zweitstimmen der Landesliste einer Partei nicht auf deren Zahl an
Sitzen auswirkt - weil die zusätzlichen Stimmen für die Zuteilung eines
weiteren Sitzes nicht ausreichen oder weil der Landesliste aufgrund des
Erststimmenergebnisses bereits mehr Wahlkreismandate als Listenmandate
zustehen -, wenn jedoch zugleich eine mit dem Zweitstimmenzuwachs
einhergehende Erhöhung der Wählerzahl das Sitzkontingent des Landes
insgesamt um einen Sitz vergrößert. Dann kann der in diesem Land
hinzugekommene Sitz auf eine konkurrierende Landesliste entfallen, oder
die Landesliste derselben Partei kann in einem anderen Land einen Sitz
verlieren. Entsprechendes gilt umgekehrt, wenn sich der
Zweitstimmenverlust der Landesliste einer Partei auf deren
Sitzzuteilungsergebnis nicht auswirkt, die damit einhergehende
Verringerung der Wählerzahl aber das Sitzkontingent des Landes um einen
Sitz verkleinert. Mit dem Eintritt derartiger Effekte ist immer dann zu
rechnen, wenn - was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
- eine Veränderung der Zweitstimmenzahl mit einer entsprechenden
Veränderung der Wählerzahl einhergeht, etwa weil Wähler der Wahl
fernbleiben.

Der Effekt des negativen Stimmgewichts kann nicht etwa deshalb
hingenommen werden, weil er sich nicht konkret vorhersehen lässt und von
dem einzelnen Wähler kaum beeinflusst werden kann. Denn bereits objektiv
willkürliche Wahlergebnisse lassen den demokratischen Wettbewerb um
Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen. Des Weiteren
ist der Effekt des negativen Stimmgewichts keine zwangsläufige Folge
einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl in
Listenwahlkreisen auf Landesebene unter Verzicht auf bundesweite
Listenverbindungen. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, diesen
Ursachenzusammenhang innerhalb des von ihm geschaffenen Wahlsystems zu
unterbinden, indem er zur Bemessung der Ländersitzkontingente statt der
Wählerzahl etwa die Größe der Bevölkerung oder die Zahl der
Wahlberechtigten als Grundlage für die Bestimmung der
Ländersitzkontingente heranzieht.

II. Zusatzmandate
Die Vergabe von Zusatzmandaten nach § 6 Abs. 2a BWG verletzt ebenfalls
die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der
Parteien. Die Regelung zielt darauf ab, Rundungsverluste bei der
Zuteilung von Sitzen auf Landesebene im Rahmen einer bundesweiten
Verrechnung auszugleichen (sog. Reststimmenverwertung).

An der Vergabe dieser zusätzlichen Bundestagssitze kann nicht jeder
Wähler mit gleichen Er-folgschancen mitwirken. Denn durch die
Reststimmenverwertung wird einem Teil der Wählerstimmen eine weitere
Chance auf Mandatswirksamkeit eingeräumt. Diese Ungleichbehandlung ist
nicht gerechtfertigt. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel,
Erfolgswertunterschiede, die durch die länderinterne Sitzzuteilung
entstehen, auszugleichen, ist zwar von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Die Regelung ist jedoch zur Erreichung dieses Ziels nicht
geeignet. Sie berücksichtigt nur einseitig die Abrundungsverluste der
Landeslisten einer Partei und lässt deren Aufrundungsgewinne außer
Betracht. Dadurch werden zwar die bislang ohne Stimmerfolg gebliebenen
Stimmen unter Umständen mandatswirksam, die vergleichsweise größere
Erfolgskraft der bislang übergewichteten Stimmen bleibt jedoch
unverändert bestehen. Somit werden Zusatzmandate nicht zur Herstellung
von Erfolgswertgleichheit, sondern in Abweichung hiervon vergeben. Die
Regelung ist auch nicht geeignet, eine mit den Überhangmandaten
verbundene Verzerrung der Erfolgswertgleichheit auszugleichen.

III. Überhangmandate
Die Regelung des § 6 Abs. 5 BWG zu den Überhangmandaten verstößt
insoweit gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der
Chancengleichheit der Parteien, als ausgleichslose Überhangmandate in
einem Umfang zugelassen werden, der den Grundcharakter der
Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben kann. Dies ist der Fall, wenn
die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer
Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet.

Das vom Gesetzgeber geschaffene Wahlsystem trägt - unbeschadet der
Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der
Mehrheitswahl - den Grundcharakter einer Verhältniswahl. Denn durch die
Anrechnung der Wahlkreismandate auf die Listenmandate der jeweiligen
Partei wird die Gesamtzahl der Sitze so auf die Parteien verteilt, wie
es dem Verhältnis der Summen der für sie abgegebenen Zweitstimmen
entspricht, während die Erststimme grundsätzlich nur darüber
entscheidet, welche Personen als Wahlkreisabgeordnete in den Bundestag
einziehen. Übersteigt die Zahl der von einer Partei in den Wahlkreisen
errungenen Sitze die ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehende
Sitzzahl, so verbleiben die Sitze der Partei gleichwohl. Die Gesamtzahl
der Sitze des Deutschen Bundestages erhöht sich in diesem Fall um die
Unterschiedszahl, ohne dass ein erneuter Verhältnisausgleich
stattfindet.

Die Zuteilung von Überhangmandaten ohne Ausgleich oder Verrechnung
behandelt Wählerstimmen im Sitzzuteilungsverfahren ungleich, weil
dadurch neben der Zweitstimme auch die Erststimme Einfluss auf die
Sitzverteilung im Bundestag gewinnt. Diese ungleiche Gewichtung der
Wählerstimmen ist durch das verfassungslegitime Ziel, dem Wähler im
Rahmen einer Verhältniswahl die Wahl von Persönlichkeiten zu
ermöglichen, zwar grundsätzlich gerechtfertigt. Jedoch sind in dem vom
Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen
Verhältniswahl Überhangmandate nur in einem Umfang hinnehmbar, der den
Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.

Bei einem Anfallen von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa
einer halben Fraktionsstärke sind die Grundsätze der Gleichheit der Wahl
sowie der Chancengleichheit der Parteien verletzt. Diese Größenordnung
orientiert sich zum einen an dem nach der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages für den Fraktionsstatus erforderlichen Quorum von mindestens
fünf vom Hundert der Mitglieder des Deutschen Bundestages und
berücksichtigt zum anderen den mit der Neuregelung der sog. Berliner
Zweitstimmen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 letzte Alt. BWG) erneut bekräftigten
Willen des Gesetzgebers, den Einfluss der Erststimme auf die Verteilung
der Listenmandate möglichst einzudämmen. Im Hinblick auf die
Notwendigkeit, den Wahlen zu den kommenden Bundestagen eine verlässliche
rechtliche Grundlage zu geben und dem Risiko einer Auflösung des
Parlaments im Wahlprüfungsverfahren zu begegnen, hält der Senat es für
geboten, die gesetzlichen Wertungen in einem handhabbaren Maßstab
zusammenzuführen, an den der Gesetzgeber anknüpfen kann. Daraus ergibt
sich eine zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung bei den
Überhangmandaten, deren Zahl seit der Wiedervereinigung deutlich
zugenommen und zuletzt ein erhebliches Ausmaß erreicht hat, und
angesichts der veränderten politischen Verhältnisse, die den Anfall von
Überhangmandaten zunehmend begünstigen, ist mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Zahl der Überhangmandate den
verfassungsrechtlich hinnehmbaren Umfang auf absehbare Zeit regelmäßig
deutlich übersteigen wird. Der Gesetzgeber ist daher gehalten,
Vorkehrungen zu treffen, die ein Überhandnehmen ausgleichsloser
Überhangmandate unterbinden.


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Offline Hägar

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #56 am: Donnerstag, 29. August 2013 - 09:07:09 »
...ja genau DAS lese ich mir jetzt alles durch.... ::)

Offline NF

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #57 am: Donnerstag, 29. August 2013 - 09:26:51 »

tolle Wurst - demnach könnte man ja auch bspw. sofort ein Fußballspiel beenden nur weil der Gegner einen ungerechtfertigten Einwurf in Höhe der Mittellinie zuerkannt bekommt  ???
EINFACH MAL MACHEN.
KÖNNTE JA GUT WERDEN.

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #58 am: Donnerstag, 29. August 2013 - 16:35:37 »
So, jetzt kann ja jeder mal selber sehen, wo der so sein Kreuzchen machen könnte:

Wahl-O-Mat zur BTW13:

http://www.wahl-o-mat.de/bundestagswahl2013/
Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
Toleranz und Moral ist immer die Toleranz und Moral der anderen.

Rizzi

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Re: Bundestagswahl 2013
« Antwort #59 am: Donnerstag, 29. August 2013 - 17:27:07 »
So, jetzt kann ja jeder mal selber sehen, wo der so sein Kreuzchen machen könnte:

Wahl-O-Mat zur BTW13:

http://www.wahl-o-mat.de/bundestagswahl2013/

Höchste Übereinstimmung meiner "Werte" (wie doppeldeutig in diesem Zusammenhang) habe ich mit jeweils 61,7 % bei der Alternative für Deutschland und auch der SPD.
Bin ich jetzt ein linker Rechter ? Ein rechter Linker ? Ein konservativer Genosse ? Oder ein sozialistischer Nationalist ?

Übrigens:
Die geringste Übereinstimmung (von den 7 Parteien, die man höchstens aussuchen darf) hatte ich mit 50 % bei der FDP.   ;)