Autor Thema: Im Namen des Volkes ...  (Gelesen 1898 mal)

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ae8090

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Im Namen des Volkes ...
« am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 13:48:06 »
.. werden in Deutschend die Urteile gesprochen. Das ist gut und richtig so. Nicht im Namen eines Königs, Kaisers, Führers und auch nicht im Namen des "doitschen" Volkes. Im Namen des Volkes!

Das heißt aber auch, dass die Gerichtsbarkeit in Deutschland öffentlich ist, von einzelnen Ausnahmen z.B. zum Opferschutz einmal abgesehen. Und es heißt auch, dass in einer offenen und demokratischen Gesellschaft Urteile auch diskutiert und auch kritisiert werden dürfen. Ja, es ist sogar vornehmste Aufgabe der Öffentlichkeit, auch die Jursiprudenz im öffentlichen Disput mit im Blick zu haben.

Nicht die Medien, zumindest nicht die Medien alleine, sondern die Öffentlichkeit, die Gesellschaft, das ist die eigentliche und ungeschriebene vierte Gewalt im Staate, der ein Wächteramt innewohnt in Bezug auf die drei verfassten Gewalten des Staates.

Hier soll es Raum geben, Urteile, die uns bewegen, mit denen wir entweder völlig d'accord gehen oder auch die wir empörend finden, einzustellen und zu diskutieren.

Wer nun fürchtet, dieses gehe ohne juristischen Sachverstand nicht, dem sei beruhigend gesagt: Erstens veruteilen wir hier niemanden im juristischen Sinne und zweitens kennt selbst unsere rechtssprechung das Laienelement an den Gerichten in Form von Schöffen, ein Amt, welches vermutlich alle von uns oder doch zumindest die meisten übernehmen dürfen und welches uns dann nicht nur hautnah an die Rechtssprechung heranführen, sondern uns aktiv an selbiger beteiligen würde.

Nur eine Bitte: Vor Gebrauch der Tastatur einmal kurz das Gehirn einschalten. Mit Stammtischparolen wie "Rübe ab!" lässt sich kein Rechtsstaat machen.

Über das erste Urteil, welches ich hier einstellen und diskutieren lassen möchte, habe ich heute auf mopo.de einen Bericht gelesen. Gewiss, die Mopo muss man mit besonderer Vorsicht genießen. Das wissen wir alle. Einen wieteren Presse-Bericht dazu habe ich nch nicht, geschweige denn das Originalurteil. Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich also davon aus, dass der Mopo-Bericht in seinen wesentlichen Grundzügen der Wahrheit entspricht.

Es ging um einen Lehrer, der ein Verhältnis mit einer damals 14-jährigen Schülerin hatte. Ein Sachverhalt der am Ende nicht mehr strittig war. In erster Instanz ist der Lehrer verurteilt und nun in zweiter Instanz freigesprochen worden.

Zitat
Er war „nur“ Vertretungslehrer
Sex mit Schülerin (14): Freispruch

Er hatte 22-mal Sex mit seiner Schülerin – unter anderem im Klassenzimmer und einem Putzraum. Trotzdem wurde ein Lehrer aus dem Kreis Neuwied jetzt freigesprochen.
QukA: mopo.de

Ob der Lehrer verheiratet war oder ist, ob er Religion, Mathe und Englisch oder Kunst, Musik und Bauchtanz unterrichtet, ist m.E. völlig unerheblich. Wichtig ist erstens: Er 37 und sie 14! und zweitens: Er Lehrer und sie Schülerin.
Auch dass er "nur" Vertretungslehrer war, ist m.E. völlig unerheblich. Hier irrt das Gericht! Er kann theoretisch jederzeit wieder als Lehrer vor einer Klasse stehen, in der die junge Dame sitzt.

Dieses ist m.E. Urteil, welches keinen Bestand haben darf. Der Flurschaden wäre erheblich!

Rhaco

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #1 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 17:10:17 »

Hier soll es Raum geben, Urteile, die uns bewegen, mit denen wir entweder völlig d'accord gehen oder auch die wir empörend finden, einzustellen und zu diskutieren.




Entschuldige, aber wenn ich hier alle Urteile aufführen würde, die meines Erachtens nach in meiner dienstlichen Laufbahn schief gelaufen sind, dann säße ich hier mindestens 10 Tage ununterbrochen am PC und hätte anschließend Fingerkrebs.

Unsere Rechtssprechung ist ein Fall für sich...und immer wieder ein Fall zum Aufregen. Manchmal total sinnlos, sinnfrei und nicht
nachvollziehbar. Manchmal denke ich, der ein oder andere Staatsanwalt oder Richter hat Pipi in der Hose, weil so lasch geurteilt
wird.




Katja

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #2 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 19:41:30 »
:-) Und gleich mal eine Begebenheit, die uns gestern widerfahren ist - noch OHNE Urteil, dafür aber mit viel Raum für eine Diskussion.

Wir fahren auf der A7 Richtung Flensburg. Die Fahrt war unglaublich angenehm - je höher in den Norden, desto geringer wurde der Verkehr (auf der Straße ;) )
Mit einer Reisegeschwindigkeit von 120 - 140 km/h fuhren wir also gen Flensburg, als uns ein Peugeot auffiel, der ein bißchen....hmmm... sagen wir mal: merkwürdig die Breite der Straße testete. Mal fuhr er fast in die Mittelleitplanken, dann wiederum mit den rechten Reifen fast auf dem spärlichen Grün vor der Leitplanke.
Manchmal - wenn er ein Fahrzeug überholte - dann war es ganz schön eng dazwischen - es schien den Fahrer weder zu stören noch ihm überhaupt aufzufallen.

Wir hielten Abstand, wenn auch nicht so viel, als daß wir nicht erkennen konnten, daß das Fahrzeug aus Litauen kam.
Es dauerte nicht lange, da befanden wir: jetzt müßten wir mal die Polizei informieren - entweder war der Fahrer total übermüdet oder aber angeschickert - beides gefährlich. Gesagt - getan.

Wir wurden durchgestellt, der Kollege auf der Bahn erfragte, wo sich das Fahrzeug befand und erklärte, daß er es an der Abfahrt Flensburg 'einsammeln' würde.
Wir mußten diese Abfahrt nehmen, sahen aber noch den Streifenwagen, der sofort mit Blaulicht die Verfolgung aufnahm.

Ein paar Minuten später (wir hatten unser Ziel noch nicht erreicht) rief die Polizei an - Volltreffer, der Fahrer sei sturzbetrunken und es würde wohl auf ein Strafverfahren hinauslaufen. Man nahm die Personalien für eine spätere Zeugenaussage auf und bedankte sich sehr für die Aufmerksamkeit und den Anruf.

-------------------

Bis zu unserem Ziel überlegten wir, wie man wohl mit einem ausländischen Fahrer verfährt. Ausnüchtern klar - aber dann? Der ist doch schneller in Litauen, als ein Richter auch nur die Zeit hat, einen Termin für eine Verhandlung zu bestimmen.

Grenzkontrollen gibt es nicht mehr - das heißt, kommt der Trinkefix wieder nach Deutschland, hat er vielleicht Glück - ein paar andere Pech, wenn er wieder angestrunkelt über die Bahn tobt und wir ihn nicht anscheißen können.

Wie geht das also nun mit ausländischen Verkehrsrowdys?


ae8090

  • Gast
Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #3 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 20:00:34 »
:-) Und gleich mal eine Begebenheit, die uns gestern widerfahren ist - noch OHNE Urteil, dafür aber mit viel Raum für eine Diskussion.

Wir fahren auf der A7 Richtung Flensburg. Die Fahrt war unglaublich angenehm - je höher in den Norden, desto geringer wurde der Verkehr (auf der Straße ;) )
Mit einer Reisegeschwindigkeit von 120 - 140 km/h fuhren wir also gen Flensburg, als uns ein Peugeot auffiel, der ein bißchen....hmmm... sagen wir mal: merkwürdig die Breite der Straße testete. Mal fuhr er fast in die Mittelleitplanken, dann wiederum mit den rechten Reifen fast auf dem spärlichen Grün vor der Leitplanke.
Manchmal - wenn er ein Fahrzeug überholte - dann war es ganz schön eng dazwischen - es schien den Fahrer weder zu stören noch ihm überhaupt aufzufallen.

Wir hielten Abstand, wenn auch nicht so viel, als daß wir nicht erkennen konnten, daß das Fahrzeug aus Litauen kam.
Es dauerte nicht lange, da befanden wir: jetzt müßten wir mal die Polizei informieren - entweder war der Fahrer total übermüdet oder aber angeschickert - beides gefährlich. Gesagt - getan.

Wir wurden durchgestellt, der Kollege auf der Bahn erfragte, wo sich das Fahrzeug befand und erklärte, daß er es an der Abfahrt Flensburg 'einsammeln' würde.
Wir mußten diese Abfahrt nehmen, sahen aber noch den Streifenwagen, der sofort mit Blaulicht die Verfolgung aufnahm.

Ein paar Minuten später (wir hatten unser Ziel noch nicht erreicht) rief die Polizei an - Volltreffer, der Fahrer sei sturzbetrunken und es würde wohl auf ein Strafverfahren hinauslaufen. Man nahm die Personalien für eine spätere Zeugenaussage auf und bedankte sich sehr für die Aufmerksamkeit und den Anruf.

-------------------

Bis zu unserem Ziel überlegten wir, wie man wohl mit einem ausländischen Fahrer verfährt. Ausnüchtern klar - aber dann? Der ist doch schneller in Litauen, als ein Richter auch nur die Zeit hat, einen Termin für eine Verhandlung zu bestimmen.

Grenzkontrollen gibt es nicht mehr - das heißt, kommt der Trinkefix wieder nach Deutschland, hat er vielleicht Glück - ein paar andere Pech, wenn er wieder angestrunkelt über die Bahn tobt und wir ihn nicht anscheißen können.

Wie geht das also nun mit ausländischen Verkehrsrowdys?

es gibt etliche Länder, auch der westlichen demokratischen rechtsstaatlichen Welt, da hieße das in so einem Fall: Lappen abgeben, Auto (Tatwerkzeug!) bis zum Urteil konfisziert. (Wenn ich mit einem Schneidbrenner einen Tresor aufbrechen möchte und erwischt werde, wird mir der Schneidbrenner vermutlich ja auch abgenomen! Hoffe ich zumindest)

Außerdem: warum steht nicht in jeder Kreisstadt für solche Fälle ein Richter v.D. nebst einem Staatsanwalt v.D. und einem Pflichtverteidiger v.D. parat. Der Mann ist in flagaranti erwischt worden, was gibt's da noch zu ermitteln? Da kann innerhalb von einer Stunde ein Urteil herbeigeführt werden. Und wenn dem Promillesünder (oder Ladendieb oder Handtaschenräuber oder Tittengrapscher oder oder oder) das Urteil auch nach einer Nacht drüber schlafen noch immer nicht passt, dann kann er ja immer noch Berufung einlegen.

Capitano

  • Gast
Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #4 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 20:07:44 »
...
Es ging um einen Lehrer, der ein Verhältnis mit einer damals 14-jährigen Schülerin hatte. Ein Sachverhalt der am Ende nicht mehr strittig war. In erster Instanz ist der Lehrer verurteilt und nun in zweiter Instanz freigesprochen worden.

Zitat
Er war „nur“ Vertretungslehrer
Sex mit Schülerin (14): Freispruch

Er hatte 22-mal Sex mit seiner Schülerin – unter anderem im Klassenzimmer und einem Putzraum. Trotzdem wurde ein Lehrer aus dem Kreis Neuwied jetzt freigesprochen.
QukA: mopo.de

Ob der Lehrer verheiratet war oder ist, ob er Religion, Mathe und Englisch oder Kunst, Musik und Bauchtanz unterrichtet, ist m.E. völlig unerheblich. Wichtig ist erstens: Er 37 und sie 14! und zweitens: Er Lehrer und sie Schülerin.
Auch dass er "nur" Vertretungslehrer war, ist m.E. völlig unerheblich. Hier irrt das Gericht! Er kann theoretisch jederzeit wieder als Lehrer vor einer Klasse stehen, in der die junge Dame sitzt.

Dieses ist m.E. Urteil, welches keinen Bestand haben darf. Der Flurschaden wäre erheblich!

Er 37 und sie 14! und zweitens: Er Lehrer und sie Schülerin.

Vor Gericht wird nach Gesetzeslage geurteilt und nicht nach moralischen Grundsätzen.

Schauen wir mal ins StGB:

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
 (1) Wer sexuelle Handlungen 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.


Da der Lehrer offenbar wohl nicht ihr Lehrer war - ich gehe mal davon aus, dass dieser Tatbesand durch das Gericht besonders genau geprüft wurde - greift diese Rechtsfolge nicht.


§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
 (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.


Da das Mädchen schon 14 war (Schutzalter) greift auch das nicht. Aufgrund welchen Tatbestands sollte der Mann denn nun verurteilt werden?




Katja

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #5 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 20:14:24 »
Puh, es reicht also NICHT einfach nur 'Lehrer' zu sein? Müssen also nun alle Eltern, deren Kinder Vertretungsstunden haben, diese juristische Spitzfindigkeit fürchten? Wäre das also ein Freifahrtschein für jeden Lehrer mit ähnlichen Ambitionen?

Dieses Gesetz und dessen Auslegung bedarf einer genaueren Überprüfung, denn Deine Ausführungen, Capitano, sind vollkommen korrekt.
Nicht das erste Mal, daß mein Rechtsempfinden gestört ist...


Capitano

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #6 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 20:32:24 »
Da wir alle die Prozeßakte nicht kennen kennen wir natürlich auch die Fakten nicht exakt. Ich vermute aber mal, dass es wohl im Wesentlichen um diesen Punkt ging, ob die 14-jährige nun eine Schutzbefohlene des Lehrers war oder nicht. Ich würde dem Richter hier nicht pauschal ein falsches Urteil unterstellen.

Offline Captain Balu

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #7 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 20:50:09 »
@CAPITANO und KATJA : Sicher, wir kennen nur die Zeitungsberichte, doch warum haben es dann 2 INSTANZEN, das Amtsgericht Neuwied und das Landgericht Koblenz anders gesehen! Denn dort wurde er ja scheinbar nach § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt!

Sollte es bei dem Urteil bleiben, würde ich mir zügig eine definitionsänderung des Begriffes "Obhutsverhältnis" wünschen.

Zitat spiegel online:
Auch wenn der Gerichtssprecher "Scherf" ausführt: Der Beschluss solle jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass sich nur Klassen- oder Fachlehrer des sexuellen Missbrauchs strafbar machen können. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall entschieden werden, ob ein Straftatbestand erfüllt sei oder nicht. - Zitatende

Trotzdem, ist es wieder einmal ein Fall, der daran zweifeln lässt, ob Minderjährige in der Schule durch das Gesetz ausreichend gegen sexuellem Missbrauch durch Lehrer geschützt werden!

Capitano

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #8 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 21:10:26 »
Und - sofern eine weitere Instanz zugelassen ist - dort kann dann wieder anders geurteilt werden. Aber genau so funktioniert das eben in der Rechtsprechung. Gesetze enthalten Tatbestände und Rechtsfolgen und erst wenn Tatbestände erfüllt sind tritt die Rechtsfolge ein. In diesem konkreten Fall müsste man also mal die Urteilsbegründung lesen um evtl. zu verstehen (oder auch nicht) warum dieser Tatbestand in diesem speziellen Fall nicht erfüllt war.


Offline Captain Balu

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #9 am: Donnerstag, 12. Januar 2012 - 21:18:18 »
Betr. Lithauer und Alkohol am Steuer:

Hier leider nur LKW fahrer, aber die waren dafür wohl im Dezember verstärkt:

http://nachrichten.t-online.de/betrunkener-lkw-fahrer-auf-ruegen-aus-dem-verkehr-gezogen/id_52307062/index?news%29
Bei dem Fahrer eines 40-Tonners wurde ein Alkoholwert von 2,6 Promille gemessen. Ihm wurde für Fahrten in Deutschland die Erlaubnis entzogen.
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http://kreisanzeiger-online.de/2011/12/09/kirchheimer-dreieck-polizei-stoppt-sturzbetrunkenen-litauer-mit-40-tonner/
Nach einer Blutentnahme und der Sicherstellung des Führerscheines verbringt der Litauer die Nacht nun in der Ausnüchterungszelle.
Die Staatsanwaltschaft Fulda verhängte eine Geldstrafe von 1.000 Euro.
Der Sattelzug mitsamt seiner Ladung Holzpaletten wurde von einem Mitarbeiter eines Abschleppdienstes sicher nach Hersfeld gebracht und muss
nun von einem Ersatzfahrer nach Litauen gesteuert werden.

Hoffe mal, daß PKW Fahrer ähnlich bestraft werden

Blubb

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Re: Im Namen des Volkes ...
« Antwort #10 am: Donnerstag, 19. Januar 2012 - 20:33:26 »
Eine reichlich umstrittene Verhängung einer Missbrauchsgebühr durch das BVerfG.

Klick

 ;)