Autor Thema: Neues Kreishaus  (Gelesen 112140 mal)

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Offline ToRü | ToРуз

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #105 am: Montag, 17. September 2012 - 09:54:59 »
RPW 2008, §8 Abs. 2:

"(2) Auftrag
Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Bei interdisziplinären Wettbewerben
ist die Arbeitsgemeinschaft zu beauftragen...."
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Offline eilandhegel

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #106 am: Montag, 17. September 2012 - 10:13:17 »
RPW 2008, §8 Abs. 2:

"(2) Auftrag
Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Bei interdisziplinären Wettbewerben
ist die Arbeitsgemeinschaft zu beauftragen...."

wichtiger Grund = abweichender Kreistagsbeschluß, Bürgerbegehren/-entscheid  ;)

Zumal ja lt. Wettbewerbsbedingungen eine Bindung des Auftraggebers an die Entscheidung des Preisgerichts ohnehin ausgeschlossen ist.
Also  ist doch alles in Butter...  ;D
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Offline ToRü | ToРуз

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #107 am: Montag, 17. September 2012 - 11:02:33 »
RPW 2008, §8 Abs. 2:

"(2) Auftrag
Bei der Umsetzung des Projekts ist einer der Preisträger unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Bei interdisziplinären Wettbewerben
ist die Arbeitsgemeinschaft zu beauftragen...."

wichtiger Grund = abweichender Kreistagsbeschluß, Bürgerbegehren/-entscheid  ;)

Zumal ja lt. Wettbewerbsbedingungen eine Bindung des Auftraggebers an die Entscheidung des Preisgerichts ohnehin ausgeschlossen ist.
Also  ist doch alles in Butter...  ;D

Das siehst Du falsch. Die RPW 2008 sind doch eindeutig, oder?

Dazu die VOF 2009, Kapitel 2, §17:

"VOF 2009 Kapitel 2 Wettbewerbe:

§ 15 Grundsätze

(1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

(2) Wettbewerbe, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe), können jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden. In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe geregelt.

(3) Die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

(4) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

- auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,

- auf natürliche oder juristische Personen.

(5) Der Auslober eines Wettbewerbes hat zu gewährleisten, dass jedem Bewerber und jedem Teilnehmer die gleiche Chance eingeräumt wird.

Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.

(6) Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym.

§ 16 Wettbewerbsdurchführung

(1) Mit der Auslobung sind Preise und ggf. Anerkennungen auszusetzen, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung angemessen sind.

(2) Ausgeschlossen von der Teilnahme an Wettbewerben sind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbes bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können.

(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Teilnehmer muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von diesen Teilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 genannt sind.

Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers zu beachten. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Leistungen sind von der Wertung auszuschließen.

(6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und die einzelnen Wettbewerbsarbeiten. Der Auslober informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung. Der Auslober stellt möglichst spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich aus.

Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat.

§ 17 Auftrag, Nutzung

(1) Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, ist einer oder sind mehrere der Preisträger mit den weiteren Planungsleistungen nach Maßgabe der in § 15 Absatz 2 genannten einheitlichen Richtlinien zu beauftragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.


(2) Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden."

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Offline eilandhegel

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #108 am: Montag, 17. September 2012 - 11:31:07 »
Die RPW 2008 sind doch eindeutig, oder?



RPW und VOF nennen beide "wichtige Gründe", die der Auftragsvergabe entgegenstehen können. Das ist in der Tat eindeutig...
Für mich ist ein erfolgreicher Bürgerentscheid für den Erhalt der alten Fassade so ein Grund.

Das Schlimmste, was passieren kann, ist dass das siegreiche Architekturbüro den Kreis auf den entgangenen Gewinn verklagt, eine Auftragserteilung können sie nicht einklagen.

Das wäre vermutlich immer noch billiger, als wenn man den ganzen Wettbewerb incl. Preisgelder wiederholt, wie es die Grünen vorschlagen. (Immerhin ein Teil der übermächtigen "Itzehoer Ampel")

Und meinetwegen soll der Kreis dem Architekten den entgangenen Gewinn ersetzen. Geld genug scheint ja da zu sein (--> Kreisumlage) und für diese arrogante Aktion hat er sicherlich einen Denkzettel verdient...
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Offline ToRü | ToРуз

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #109 am: Montag, 17. September 2012 - 11:47:22 »
Das ist nicht so einfach. was Du als "wichtigen Grund" ansiehst, sieht ein Gericht noch lange nicht.

Dazu die Architektenkammer Baden-Württemberg und der BGH:

"Verpflichtung zur weiteren Beauftragung. Ausnahme nur, wenn ein wichtiger Grund besteht.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 27.05.2004 mit der Frage beschäftigt, wann sich der öffentliche Auftraggeber aus seiner Verpflichtungserklärung zur weiteren Beauftragung nach einem vorangegangenen Architektenwettbewerb lösen kann.

Folgender Fall liegt dieser Entscheidung zu Grunde:

Nach Abschluss eines Realisierungswettbewerbes, bei dem sich die Gemeinde nach den Auslobungsbedingungen verpflichtet hat, dem Gewinner die weitere Bearbeitung der Leistung der Aufgabe, mindestens die Lph. 2 bis 5 des § 15 HOAI zu übertragen, erhält der Preisträger den Auftrag für die Vorplanung. Wegen erheblicher Steuerausfälle und wegen eines nichtvorhersehbaren „drastischen Absinkens der Steuereinnahmen“ und nach mehreren Versuchen der Preisträger, die Bauaufgabe durch Umplanungen preiswerter zu lösen, greift die Gemeinde auf einen kostengünstigeren Entwurf ihres eigenen Bauamtes zurück. Daraufhin nehmen die Preisträger die Gemeinde als Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns in Anspruch.

Der BGH hat die Vorinstanz, die die Klage für gerechtfertigt angesehen, aufgehoben. Zwar stellt er fest, dass die Verpflichtungserklärung bindenden Charakter hat. Allerdings steht die Verpflichtung unter dem Vorbehalt, dass die dem Wettbewerb zu Grunde liegende Aufgabe realisiert wird. Zur Bestimmung des wichtigen Grundes nimmt sie Bezug auf die GRW 1995, die der damaligen Ausschreibung nicht zu Grunde lag, zurück. Danach besteht eine Verpflichtung des Auslobers, einem oder mehreren Preisträgern die für die Umsetzung des Wettbewerbsentwurfes notwendigen weiteren Planungsleistungen zu übertragen, sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht. Die Zusage aus dem Wettbewerb gilt somit nur für den Regelfall.

Der BGH bestätigt, dass ein nicht zu erwartendes drastisches Absinken der Gewerbesteuereinnahmen von rund 40. Mio. DM auf rund 28. Mio. DM der Gemeinde einen triftigen Grund gebe, sich für einen anderen Entwurf zu entscheiden, der letztlich das Raumprogramm reduziert und die Baukosten erheblich senkt.

Da nicht entgültig feststeht, ob die Ausloberin den Architekten ausreichend Gelegenheit gegeben hat, ihren Entwurf den geänderten Umständen anzupassen, hat der BGH die Entscheidung an die Vorinstanz zur Klärung nur noch dieser Frage zurückverwiesen.

Fazit:

Der BGH war offensichtlich bestrebt, den in Finanznot geratenen öffentlichen Haushalten zu Hilfe zu kommen. Dies berechtigt dann den Auslober, entweder einen Auftrag an den Preisträger überhaupt nicht zu vergeben oder ein geschlossenes Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde zu beenden. Da ausdrücklich die Finanznot des öffentlichen Auftraggebers angesprochen ist, ist dies auf eine ähnliche Situation bei privaten Auslobern nicht unbedingt übertragbar.

Außerdem muss es sich, damit die Verpflichtung entfällt, um einen unvorhersehbaren Grund handeln, der sich erst nach Durchführung des Wettbewerbs herausstellt. Unzulängliche finanzielle Vorüberlegungen des Auslobers, die bereits zum Zeitpunkt der Auslobung die beabsichtigte Finanzierung als realitätsfern erscheinen lassen, scheiden damit als „wichtiger Grund“ für eine spätere Nichtbeauftragung aus.

Beauftragt der Auslober entgegen der rechtsverbindlichen Zusagen in den Auslobungsbedingungen nicht den Gewinner eines Wettbewerbs, sondern einen Dritten, so kann der Sieger Schadensersatzansprüche geltend machen, hat aber keinen einklagbaren Anspruch auf Abschluss eines Architektenvertrages, so zumindest LG Ansberg, Urteil vom 19.10.2007. In diesem Fall hat der Auslober ein nicht am Wettbewerb beteiligtes ortsansässiges Architekturbüro beauftragt und den Gewinner auf Schadensersatzansprüche verwiesen."

« Letzte Änderung: Montag, 17. September 2012 - 11:49:27 von groundstar »
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Offline ToRü | ToРуз

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #110 am: Montag, 17. September 2012 - 11:59:49 »
Wichtiger Grund ist ein Begriff Schuldrecht; BGB §314 bestimmt, dass ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist fortzusetzen.
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Rizzi

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #111 am: Montag, 17. September 2012 - 12:46:29 »

Eine aktive Itzehoerin hat eine Unterschriftenaktion gestartet und steht Heute, Montag, Dienstag und nächsten Samstag jeweils von 10-12 in der Fußgängerzone vor DM. dann mal los, da müssen wir gleich eh noch hin...

Für mich eine sinnlose Aktion

Abgesehen davon regt man sich darüber auf, dass die Entwürfe an zwei von drei Tagen nur vormittags eingesehen werden können und die Dame steht selbst nur von 10-12 Uhr in der Fußgängerzone, das wird doch nichts.....

Also wir mussten einige Minuten warten, bis wir unterschreiben konnten - da war eine Schlange.
Sie brauchen ja auch nur 2700 Unterschriften...

Wie kommst du auf 2.700 Unterschriften ?
Das ist natürlich absoluter Humbug !

Offline eilandhegel

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #112 am: Montag, 17. September 2012 - 13:36:42 »
In der Rundschau vom Samstag stand folgendes:

Zitat
Ein Bürgerbegehren muss von mindestens zehn Prozent aller Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In Itzehoe wären das gut 2700 Unterschriften. Das Bürgerbegehren muss schriftlich in Form einer Frage eingereicht werden, die mit „Ja“ oder „Nein“ be- antwortet werden kann. Mit dem Bürgerbegehren kann dann ein Bürgerentscheid beantragt werden. Der ist erfolgreich, wenn eine Mehrheit der Stimmberechtigten die gestellte Frage mit „Ja“ be- antwortet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimm- berechtigten beträgt.

Merke gerade, dass die Info mit den 2700 Itzehoer Unterschriften  nutzlos ist, da sowas ja wahrscheinlich kreisweit entschieden werden müsste.
Also sind ca. 11.000 Unterschriften nötig - das wäre schon anspruchsvoller...
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Rizzi

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #113 am: Montag, 17. September 2012 - 15:14:25 »
In der Rundschau vom Samstag stand folgendes:

Zitat
Ein Bürgerbegehren muss von mindestens zehn Prozent aller Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In Itzehoe wären das gut 2700 Unterschriften. Das Bürgerbegehren muss schriftlich in Form einer Frage eingereicht werden, die mit „Ja“ oder „Nein“ be- antwortet werden kann. Mit dem Bürgerbegehren kann dann ein Bürgerentscheid beantragt werden. Der ist erfolgreich, wenn eine Mehrheit der Stimmberechtigten die gestellte Frage mit „Ja“ be- antwortet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimm- berechtigten beträgt.

Merke gerade, dass die Info mit den 2700 Itzehoer Unterschriften  nutzlos ist, da sowas ja wahrscheinlich kreisweit entschieden werden müsste.
Also sind ca. 11.000 Unterschriften nötig - das wäre schon anspruchsvoller...

So ist es.

wutz

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #114 am: Montag, 17. September 2012 - 19:45:45 »
Und ihr meint, die "Sammler" hätten sich nicht vorher informiert?

Offline eilandhegel

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #115 am: Montag, 17. September 2012 - 19:55:28 »
Und ihr meint, die "Sammler" hätten sich nicht vorher informiert?

Die Damen hatten unterschiedliche Listen für Itzehoe und das Kreisgebiet. Die einen waren gelb, die anderen weiß und teilweise waren da auch zwei Schlangen, in denen sich potentielle "Wutbürger" aus Kreis und Stadt einreihen konnten, was teilweise zu Konfusion führte.

Wahrscheinlich hat es die Rundschau wieder verbockt...
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wutz

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #116 am: Montag, 17. September 2012 - 20:06:18 »
Und ihr meint, die "Sammler" hätten sich nicht vorher informiert?

Die Damen hatten unterschiedliche Listen für Itzehoe und das Kreisgebiet. Die einen waren gelb, die anderen weiß und teilweise waren da auch zwei Schlangen, in denen sich potentielle "Wutbürger" aus Kreis und Stadt einreihen konnten, was teilweise zu Konfusion führte.

Wahrscheinlich hat es die Rundschau wieder verbockt...
Was die denn deiner meinung nach verbockt?

Offline eilandhegel

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #117 am: Montag, 17. September 2012 - 20:27:44 »
Was die denn deiner meinung nach verbockt?

Naja, die korrekte Anzahl der nötigen Stimmen anzugeben. Ist ja schön, dass sie die von der Stadt dahinschreiben aber um die geht es ja gar nicht wenn ein Bürgerentscheid auf Kreisebene benötigt wird.
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Offline JonnyWalker

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #118 am: Montag, 17. September 2012 - 20:33:59 »
Wäre einer auf Stadtebene nicht auch möglich ?

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Neues Kreishaus
« Antwort #119 am: Montag, 17. September 2012 - 21:52:48 »
Wäre einer auf Stadtebene nicht auch möglich ?

Nein, denn es handelt sich um eine Kreisangelegenheit.

Ein Bürgerbegehren müsste kreisweit laufen.
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