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Zitat von: groundstar am Freitag, 05. August 2011 - 13:47:33Zitat von: Capitano am Freitag, 05. August 2011 - 13:09:29Ich sehe diesen speziellen Fall seit jeher nicht als Folterandrohung an, sondern als "Androhung von unmittelbaren Zwang zur Gefahrenabwehr".Die Betonung liegt auf speziell und und aus dem Fall leite ich kein grundätzliches Recht auf Folter ab.Und wer bestimmt jetzt genau, was ein "spezieller Fall" ist?Aber hier bei Wp steht eigentlich alles drin, was man dazu wissen sollte:"Die Anwendung von Folter ist in Deutschland nicht zulässig, da die von Deutschland ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s. oben).Des Weiteren wird argumentiert, dass die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die Menschenwürde verletzte, die auch für Tatverdächtige Bestand habe. Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dürfe nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die Menschenwürde Dritter, abgewogen werden, da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu machen.In den letzten Jahren haben sich jedoch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) vermehrt Stimmen gemeldet, die eine Abwägbarkeit oder Abstufung des Menschenwürdegrundsatzes befürworten und damit ausdrücklich oder als logische Folge auch Folter zulassen wollen. Dies stellt einen Tabubruch dar. Es ist auch vom derzeit kodifizierten Recht nicht gedeckt.Wenn Vizepräsident Daschner sich auf das Recht der Polizei zum „unmittelbaren Zwang“ beruft, wird dabei übersehen, dass nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr Aussagen nicht erpresst werden dürfen (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Einer moralisch-ethischen Rechtfertigung ist damit ausdrücklich die rechtliche Grundlage entzogen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung „besonderer Vernehmungsmethoden“ auf die gesetzlichen Regelungen über Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, 228, 904 BGB) oder gar die Rechtmäßigkeit aufgrund eines „übergesetzlichen Notstands“ behauptet. Dies ist jedoch falsch, da vom Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 auch im Notstandsfall „in keinem Fall abgewichen werden“ darf.Die straf- und bürgerlichrechtlichen Notstandsregelungen begründen somit keine staatlichen Eingriffsbefugnisse, sie entscheiden lediglich über Strafbarkeit und privatrechtliche Ansprüche; zudem sind sie nur einfachgesetzlicher Natur und vermögen sich nicht über verfassungsrechtliche Bindungen hinwegzusetzen. Einer Berufung auf „übergesetzliche“ – also gewissermaßen naturrechtliche – Notstandsbefugnisse ist entgegenzuhalten, dass das Grundgesetz alle staatliche Gewalt an die geschriebene Verfassungsordnung bindet (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG).Das allgemein geltende Recht sieht ein absolutes Verbot der Folter vor. Dies gilt auch für die Androhung von Folter, da ansonsten dieses Verbot obsolet wäre."Gesetze sind nicht für Einzelfallgerechtigkeit gemacht, sondern allegmeingültig. Auch wenn es einem im Einzelfall nicht passen mag.Geschenkt .. ich schrieb bereits eingangs, dass objektiv das Urteil gerechtfertigt ist. Außerdem, dass man diesen Fall nicht generalisieren soll, sondern es ein Einzelfall ist und hoffentlich auch bleibt. Letztendlich wiegt diese Verfehlung der Beamten für mich nicht viel schwerer wie falsch Parken und daher kann ich sie akzeptieren und auch entschuldigen. Ich glaube nicht, dass sich die Beamten die Entscheidung für dieses Vorgehen leicht gemacht haben oder gar dass sie daran Freude hatten.
Zitat von: Capitano am Freitag, 05. August 2011 - 13:09:29Ich sehe diesen speziellen Fall seit jeher nicht als Folterandrohung an, sondern als "Androhung von unmittelbaren Zwang zur Gefahrenabwehr".Die Betonung liegt auf speziell und und aus dem Fall leite ich kein grundätzliches Recht auf Folter ab.Und wer bestimmt jetzt genau, was ein "spezieller Fall" ist?Aber hier bei Wp steht eigentlich alles drin, was man dazu wissen sollte:"Die Anwendung von Folter ist in Deutschland nicht zulässig, da die von Deutschland ratifizierte Europäische Menschenrechtskonvention, das Grundgesetz und die Strafprozessordnung ein eindeutiges Folterverbot enthalten (s. oben).Des Weiteren wird argumentiert, dass die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei die Menschenwürde verletzte, die auch für Tatverdächtige Bestand habe. Sie sei somit verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde sei im Grundgesetz absolut, d. h., er dürfe nicht gegen andere Rechte, auch nicht gegen das Recht auf Leben oder die Menschenwürde Dritter, abgewogen werden, da sonst die Objektformel verletzt werde. Sie verbietet es dem Staat, eine Person zum Objekt staatlichen Handelns zu machen.In den letzten Jahren haben sich jedoch in der rechtswissenschaftlichen Diskussion (insbesondere zur Bioethik) vermehrt Stimmen gemeldet, die eine Abwägbarkeit oder Abstufung des Menschenwürdegrundsatzes befürworten und damit ausdrücklich oder als logische Folge auch Folter zulassen wollen. Dies stellt einen Tabubruch dar. Es ist auch vom derzeit kodifizierten Recht nicht gedeckt.Wenn Vizepräsident Daschner sich auf das Recht der Polizei zum „unmittelbaren Zwang“ beruft, wird dabei übersehen, dass nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr Aussagen nicht erpresst werden dürfen (Beispiel Hessen § 52 Abs. 2 HSOG). In anderen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen. Einer moralisch-ethischen Rechtfertigung ist damit ausdrücklich die rechtliche Grundlage entzogen. Vereinzelt wird zur Rechtfertigung „besonderer Vernehmungsmethoden“ auf die gesetzlichen Regelungen über Notwehr und Notstand verwiesen (§§ 32 ff. StGB, 228, 904 BGB) oder gar die Rechtmäßigkeit aufgrund eines „übergesetzlichen Notstands“ behauptet. Dies ist jedoch falsch, da vom Folterverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 15 Abs. 2 auch im Notstandsfall „in keinem Fall abgewichen werden“ darf.Die straf- und bürgerlichrechtlichen Notstandsregelungen begründen somit keine staatlichen Eingriffsbefugnisse, sie entscheiden lediglich über Strafbarkeit und privatrechtliche Ansprüche; zudem sind sie nur einfachgesetzlicher Natur und vermögen sich nicht über verfassungsrechtliche Bindungen hinwegzusetzen. Einer Berufung auf „übergesetzliche“ – also gewissermaßen naturrechtliche – Notstandsbefugnisse ist entgegenzuhalten, dass das Grundgesetz alle staatliche Gewalt an die geschriebene Verfassungsordnung bindet (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG).Das allgemein geltende Recht sieht ein absolutes Verbot der Folter vor. Dies gilt auch für die Androhung von Folter, da ansonsten dieses Verbot obsolet wäre."Gesetze sind nicht für Einzelfallgerechtigkeit gemacht, sondern allegmeingültig. Auch wenn es einem im Einzelfall nicht passen mag.
Ich sehe diesen speziellen Fall seit jeher nicht als Folterandrohung an, sondern als "Androhung von unmittelbaren Zwang zur Gefahrenabwehr".Die Betonung liegt auf speziell und und aus dem Fall leite ich kein grundätzliches Recht auf Folter ab.
Zitat NR vom 06.08.11Die gut 3000 Euro Entschädigung, die das Landgericht Frankfurt dem Kindsmörder Magnus Gäfgen zugesprochen hat, bleiben laut Frankfurter Staatsanwaltschaft in der Staatskasse. Der 36-Jährige habe aus dem Mordprozess noch 71 000 Euro Schulden bei der Justizkasse offen, die müssten erst beglichen werden, sagte Oberstaatsanwältin Doris Möller-Scheu.Zitat Ende.Wer lesen kann ist im Vorteil.
Zitat von: wutz am Samstag, 06. August 2011 - 23:44:48Zitat NR vom 06.08.11Die gut 3000 Euro Entschädigung, die das Landgericht Frankfurt dem Kindsmörder Magnus Gäfgen zugesprochen hat, bleiben laut Frankfurter Staatsanwaltschaft in der Staatskasse. Der 36-Jährige habe aus dem Mordprozess noch 71 000 Euro Schulden bei der Justizkasse offen, die müssten erst beglichen werden, sagte Oberstaatsanwältin Doris Möller-Scheu.Zitat Ende.Wer lesen kann ist im Vorteil.So viel zum gesunden Volksempfinden - der Kollege aus der Juristerei ist doch wohl an Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten - von WEM soller nach der Nummer hier noch einmal ein Mandat erhalten?Der Anwalt des verurteilten Kindsmörders Magnus Gäfgen will notfalls vor Gericht ziehen, wenn die Entschädigung für seinen Mandanten mit dessen Schulden verrechnet wird. "Nicht um einen neuen Prozess zu gewinnen, sondern weil es um das Symbol geht: Was der Staat hier tut, muss Konsequenzen haben, sonst wird das Urteil in seinem Zweck unterlaufen", sagte Anwalt Michael Heuchemer.Das Recht sieht Heuchemer dabei auf seiner Seite: "In dem Fall gibt es nichts zu prüfen. Die Rechtslage ist sonnenklar." Das zeigten zwei Urteile des Bundesgerichtshofs. Auch wenn die 3000 Euro Entschädigung über den Insolvenz-Verwalter an das Land fließen, will Heuchemer klagen.
....der gesunde Menschenverstand zählt NICHTS mehr........man will nur noch reihern.....
Dazu fällt mir nur noch ein:Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!!!
Hier geht es darum, wie Laien unser Recht empfinden, Blubb - niemand erklärt einem Juristen (oder einem, der es mal werden will) das Gesetz!Gesetz hat mit Empfindungen/Emotionen wenig zu tun.Wer allerdings Emotionen nicht zuläßt, der findet auch wenig Antrieb etwas zu ändern - so wird auch ein Schuh daraus.