Autor Thema: Landratswahl 2009  (Gelesen 10917 mal)

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ae8090

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Re: Landratswahl 2009
« Antwort #45 am: Freitag, 18. Dezember 2009 - 15:01:50 »
Es müsste in der Geschäftsordnung des Kreistages stehen. Finde die aber nirgends. Nebenbei bemerkt ist das eine schlechte Öffentlichkeitsarbeit, wenn man sowas Wichtiges nicht im Netz verfügbar macht.

Nein, nicht in der GO des Kreistages, sondern in jenem schleswig-holsteinischen Landesgesetz, welches die Wahl der Landräte regelt.

Meines Erachtens nach FALSCH, da das S-H Landeswahlgesetz lediglich die Wahlverhältnisse der Abgeordneten und der des Landtages regelt.
Daher sollte es in der Kreisordnung stehen,aber den (nötigen?) Paragraphen habe ich schon hier zitiert

Vom Landeswahlgesetz habe ich auch gar nicht geschrieben. Aber die Wahl der Landräte muss docheine gesetzliche Grundlage haben. In der Stand bis vor einigen Jahren, dass die Landräte vom Kreistag gewählt werden, dann wurde das zugunsten einer Direktwahl geändert und nunmehr wieder geändert, sodass die Landräte wieder von den Kreistagen gewählt werden. Das ist doch ein Landesgesetz, oder etwa nicht? Das beschließt ja nicht jeder Kreis für sich alleine und nach eigenem Gutdünken, sondern das Land einheitlich für alle Kreise des Landes.

Und ob das Gesetz nun "Landratswahlgesetz" heißt oder "kommunale Kreisverfassung des Landes Schleswig-Holstein" oder "Gesetz zur Besetzung der Spitzen der Verwaltung der Kreise des Landes" habe ich keine Ahnung. Aber irgend so ein Gesetz muss es geben. Es muss ein Landesgesetz sein, nach dem wir suchen und eben keine Verordnung des Kreises o.ä.

Offline JonnyWalker

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Re: Landratswahl 2009
« Antwort #46 am: Freitag, 18. Dezember 2009 - 15:17:10 »
Normalerweise ist die Regelung der Wahl im Gemeinde-und Kreiswahlgesetz(GKWG) festgelegt.
Nur ist dort im Abschnitt 8 nichts näher beschrieben über den Fall der ungültigen Stimme.

Das der Kreistag nun den Landrat/Landrätin wählt, ist von P.H.C. und Rainer Wiegard beschlossen worden,sodass sich daraus Teile der Kreisordnung ändert,sowie auch das GKWG

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Landratswahl 2009
« Antwort #47 am: Freitag, 18. Dezember 2009 - 16:18:03 »
Neben Gesetzen gibt es auch noch Auführungsverordnungen und Gesetzeserläuterungen, die rechtsverbindlich sind. Ich such das mal raus, dauert aber eventuell ein paar Tage.
Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
Toleranz und Moral ist immer die Toleranz und Moral der anderen.

Albrecht

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Re: Landratswahl 2009
« Antwort #48 am: Freitag, 18. Dezember 2009 - 16:51:01 »
Das der Kreistag nun den Landrat/Landrätin wählt, ist von P.H.C. und Rainer Wiegard beschlossen worden,
NOCH werden die Landesgesetze von den Landtagsabgeordneten beschlossen!

Offline ToRü | ToРуз

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Re: Landratswahl 2009
« Antwort #49 am: Dienstag, 22. Dezember 2009 - 14:27:32 »
Neben Gesetzen gibt es auch noch Auführungsverordnungen und Gesetzeserläuterungen, die rechtsverbindlich sind. Ich such das mal raus, dauert aber eventuell ein paar Tage.

Ok, der Wahlvorgang für die Landratswahl basiert auf §40 GO S-H (Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein) (unsere Kreisordnung §35 entspricht dem)
Die Kommentierung hierzu (basierend auf u.a. Gerichtsurteilen) verlangt den Abbruch der Wahlhandlung, wenn die Wahlzettel gekennzeichnet werden, z.B. durch einen handschriftlichen Kommentar oder eine besondere Form des ankreuzenz.

Begründet wird dies mit einer Verletzung des Wahlgeheimnisses.
Den Zettel dann als Ungültig zu erklären ist fehlerhaft, denn durch die Kennzeichnung könnte man Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner ziehen. Und das verletzt eben das Wahlgeheimnis. Und das wiederum ist schlüssig.

Darum gilt ein solcher Wahlgang als abgebrochen und wird wiederholt. Daher wurde Dr. Dr. Kullik im ersten Wahlgang gewählt, denn nur ein vollendeter Wahlgang zählt als solcher.

Respektiere jede Meinung. Gefallen muss sie mir ja nicht. Und das sag ich dann auch.
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Martin100

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Re: Landratswahl 2009
« Antwort #50 am: Dienstag, 22. Dezember 2009 - 18:12:40 »
Hallo,


Begründet wird dies mit einer Verletzung des Wahlgeheimnisses.
Den Zettel dann als Ungültig zu erklären ist fehlerhaft, denn durch die Kennzeichnung könnte man Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner ziehen. Und das verletzt eben das Wahlgeheimnis. Und das wiederum ist schlüssig.


Das die Abgabe einer ungültigen Stimme Rückschlüsse auf das Wahlverhalten eines Abstimmenden zuläßt, ist mir
neu.

Aber ich bin nicht der Nabel der Welt.

FW

Martin